Heizma-Fördergarantie 2027
Bedingungen der Heizma-Fördergarantie 2027
Fassung vom 21. September 2026
Garantiegeberin: Heizma Group FlexCo, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien, FN 625311a („Heizma“). Diese Bedingungen werden im Angebot durch den Verweis unter der Unterschrift Vertragsbestandteil.
1 Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für Angebote über Lieferung und Installation einer Wärmepumpe, die den Baustein „Heizma-Fördergarantie 2027“ enthalten und vom Kunden zwischen 21. September 2026 und 31. Dezember 2026 angenommen werden.
1.2. Die Aktion endet für neue Angebote vorzeitig an dem Tag, an dem eine Registrierung für eine Bundesförderung für den Tausch eines Heizsystems gegen eine Wärmepumpe wieder möglich ist. Heizma kann die Aktion für neue Angebote jederzeit beenden. Bereits angenommene Angebote behalten die Garantie.
1.3. Das Kontingent ist begrenzt. Die Garantie gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist; ein Anspruch auf ein Angebot mit Fördergarantie besteht nicht.
2 Inhalt der Garantie
2.1. Heizma garantiert dem Kunden für die im Angebot beschriebene Wärmepumpe einen Förderbetrag von 20 % der Bruttokosten der Wärmepumpe, höchstens 5.000 Euro („Garantiebetrag“, im Angebot ausgewiesen): als Bundesförderung nach Punkt 2.2 oder, soweit diese ausbleibt oder niedriger ausfällt, als Gutschrift von Heizma nach Punkt 5.
2.2. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Bundesförderung für den Tausch eines mit Öl, Gas, Kohle oder Strom betriebenen Heizsystems gegen eine Wärmepumpe (derzeit „Sanierungsoffensive“, Abwicklung Kommunalkredit Public Consulting, oder ein Nachfolgeprogramm des Bundes). Landesförderungen, Gemeindeförderungen und sonstige Zuschüsse sind nicht Teil der Garantie; für sie gilt Punkt 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3. Die Gutschrift ist ein Preisnachlass auf den Bruttopreis des Angebots. Sie wird von der Gesellschaft ausgestellt, die die Schlussrechnung gestellt hat (Heizma Group FlexCo oder ein Heizma Betrieb nach Punkt 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Heizma Installations GmbH); für die Erfüllung steht die Garantiegeberin ein.
3 Voraussetzungen
3.1. Voraussetzung ist, dass der Kunde nach den Bedingungen der Bundesförderung „Sanierungsoffensive 2026“ in der bei Angebotsannahme gültigen Fassung eine Förderung für den Heizungstausch erhalten hätte. Der Kunde bestätigt dazu im Angebot: (a) das bestehende Heizsystem wird mit Öl, Gas, Kohle oder Strom betrieben (auch Allesbrenner) und durch die Wärmepumpe ersetzt; (b) ein Anschluss an Fernwärme ist technisch oder wirtschaftlich nicht möglich; (c) für dieses Gebäude besteht keine Registrierung zur Sanierungsoffensive 2026.
3.2. Heizma prüft die Förderkriterien nicht; die Richtigkeit der Angaben liegt beim Kunden.
4 Registrierung und Mitwirkung
4.1. Der Kunde bevollmächtigt Heizma, Registrierung, Antrag und Endabrechnung der Bundesförderung in seinem Namen vorzunehmen. Heizma registriert die Anlage am ersten Tag, an dem eine Registrierung möglich ist.
4.2. Der Kunde übermittelt die dafür erforderlichen Unterlagen und Angaben innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung durch Heizma und hält die von der Förderstelle gesetzten Fristen ein.
4.3. Wird nach der Installation ein Förderprogramm eröffnet, das auch bereits installierte Anlagen fördert, gelten die Punkte 4.1 und 4.2 ebenso.
5 Garantiefall und Abwicklung
5.1. Fall A, keine Registrierung möglich: Ist drei Monate nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe keine Registrierung oder Antragstellung für die Anlage möglich, auch nicht rückwirkend, stellt Heizma dem Kunden binnen 14 Tagen nach diesem Stichtag eine Gutschrift über den Garantiebetrag aus.
5.2. Fall B, Förderung unter dem Garantiebetrag: Wird die Bundesförderung mit weniger als dem Garantiebetrag bewilligt oder ausbezahlt, stellt Heizma eine Gutschrift über die Differenz aus, binnen 14 Tagen nachdem der Kunde den Bescheid oder den Auszahlungsnachweis vorgelegt hat.
5.3. Fall C, Ablehnung aus Programmgründen: Lehnt die Förderstelle die Förderung aus Gründen ab, die nicht in der Sphäre des Kunden liegen, insbesondere wegen geänderter Förderkriterien oder erschöpften Budgets trotz Registrierung nach Punkt 4.1, gilt Punkt 5.1 sinngemäß. Die Frist von 14 Tagen läuft ab Vorlage der Ablehnung.
5.4. Die Gutschrift wird mit offenen Forderungen aus dem Vertrag verrechnet. Ist die Schlussrechnung bereits bezahlt, überweist Heizma den Betrag innerhalb derselben Frist auf das vom Kunden genannte Konto. Bei Finanzierung über Cloover bleibt der Ratenkaufvertrag unberührt; die Überweisung erfolgt an den Kunden.
5.5. Ein Abzug vor der Schlussrechnung (Vorab-Rabatt) findet nicht statt.
6 Rückwirkende Förderung nach Auszahlung
6.1. Wird nach Auszahlung einer Gutschrift nach Punkt 5.1 oder 5.3 ein Förderprogramm eröffnet, das die bereits installierte Anlage rückwirkend fördert, wirkt der Kunde nach Punkt 4 an der Beantragung mit.
6.2. Der Kunde erstattet Heizma die erhaltene Gutschrift bis zur Höhe der tatsächlich ausbezahlten Förderung, binnen 14 Tagen nach deren Eingang. Ihm verbleiben aus Förderung und Gutschrift zusammen in jedem Fall mindestens der Garantiebetrag.
7 Ausschlüsse
Die Garantie entfällt, wenn (a) die Voraussetzungen nach Punkt 3 nicht erfüllt sind oder die Angaben des Kunden unrichtig oder unvollständig waren; (b) der Kunde Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach Punkt 4.2 übermittelt oder Fristen der Förderstelle versäumt; (c) der Kunde die Registrierung oder Antragstellung durch Heizma verweigert oder widerruft; (d) für das Gebäude bereits eine Registrierung für die Bundesförderung 2026 besteht oder eine andere Bundesförderung für dieselbe Maßnahme in Anspruch genommen wird; (e) der Vertrag storniert wird oder der Kunde zurücktritt; (f) die Förderung aus Gründen abgelehnt, gekürzt oder zurückgefordert wird, die in der Sphäre des Kunden liegen.
8 Installation
8.1. Die Installation erfolgt nach Maßgabe der Kapazitäten von Heizma, voraussichtlich ab Jänner 2027. Ein Anspruch auf einen bestimmten Installationstermin besteht nicht.
8.2. Heizma ist berechtigt, die Installation bis zur Eröffnung eines Förderprogramms zurückzustellen, um dem Kunden die Förderung zu sichern, längstens jedoch sechs Monate ab Angebotsannahme.
9 Fristen und Erlöschen
9.1. Bescheide, Ablehnungen und Auszahlungsnachweise legt der Kunde Heizma spätestens drei Monate nach Zustellung vor. Später vorgelegte Unterlagen begründen keinen Anspruch nach Punkt 5.2 oder 5.3.
9.2. Die Garantie erlischt spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme, sofern bis dahin kein Garantiefall nach Punkt 5 eingetreten und angezeigt ist. Läuft zu diesem Zeitpunkt noch ein Förderverfahren nach Punkt 4, erlischt sie nicht vor drei Monaten nach Zustellung der Förderentscheidung.
10 Verhältnis zu den AGB, Gewährleistung, Übertragbarkeit
10.1. Diese Bedingungen gehen den Punkten 5 und 12.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo (www.heizma.at/agb) vor, soweit sie davon abweichen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
10.3. Die Garantie gilt für den im Angebot genannten Kunden und das im Angebot genannte Gebäude. Sie ist nicht übertragbar.
10.4. Garantieerklärung: Garantiegeberin ist die Heizma Group FlexCo, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien. Inhalt der Garantie ist der in Punkt 2 zugesagte Garantiebetrag; das Vorgehen zur Inanspruchnahme regeln die Punkte 4 und 5. Sie gilt bis zum Erlöschen nach Punkt 9.2 und für Anlagen in Österreich.