Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energiegemeinschaft Teilma
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energiegemeinschaft Teilma
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 15. Juli 2026
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 15. Juli 2026
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Die Energiegemeinschaft Teilma ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes mit Sitz in Wien (Bürgerenergiegemeinschaft Teilma, ZVR 1843722415, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien; nachfolgend „EG"). Die EG ermöglicht ihren Mitgliedern, gemeinschaftlich erzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen zu beziehen und/oder Überschussstrom aus einer eigenen Erzeugungsanlage in die EG einzubringen.
1.2. Der Kunde (nachfolgend „EG-Mitglied") hat seinen Beitritt zur EG beantragt und wird – vorbehaltlich der Annahme seines Beitrittsantrages – EG-Mitglied. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, insbesondere den Bezug von EG-Strom (Teil A) und – für Mitglieder mit eigener Erzeugungsanlage – die Überschusseinspeisung in die EG (Teil B). Ein EG-Mitglied kann beziehendes Mitglied, einspeisendes Mitglied oder beides sein; die Bestimmungen des Teils A gelten für beziehende, jene des Teils B für einspeisende Mitglieder.
1.3. Sämtliche Leistungen und Rechtsbeziehungen im Hinblick auf die EG unterliegen ausschließlich diesen AGB, den Vereinsstatuten, dem Tarifblatt sowie der mit dem EG-Mitglied abgeschlossenen Vereinbarung (insbesondere dem im Anmeldeprozess unter teilma.heizma.at gestellten Beitritts- bzw. Teilnahmeantrag). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des EG-Mitglieds gelangen nicht zur Anwendung, selbst wenn die EG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4. Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss gültigen AGB. Die jeweils aktuelle Fassung wird dem EG-Mitglied zugänglich gemacht.
2 Rechtsform der Energiegemeinschaft (Bürgerenergiegemeinschaft)
2.1. Die Energiegemeinschaft Teilma ist eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) gemäß § 16b ElWOG 2010. Es wird ausschließlich elektrische Energie geteilt; eine Begrenzung auf erneuerbare Energie oder auf einen Nahebereich besteht nicht, und netzentgeltbezogene Begünstigungen bestehen nicht.
2.2. Soweit in diesen AGB auf das ElWOG 2010 oder das EAG Bezug genommen wird, treten an deren Stelle ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten die entsprechenden Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025); die Bestimmungen über Energiegemeinschaften treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
3 Teilnahme als Netzbenutzer und Mitwirkung
3.1. Das EG-Mitglied ist als teilnehmender Netzbenutzer im Strom-Verteilernetz eines oder mehrerer konzessionierter Netzbetreiber angeschlossen und stellt sicher, dass sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen für die Teilnahme an der EG während der gesamten Mitgliedschaft erfüllt sind. Insbesondere behält es den Status eines teilnehmenden Netzbenutzers bei und ist mit einem Lastprofilzähler oder mit einem intelligenten Messgerät (Smart Meter) ausgestattet, dessen Werte viertelstündlich ausgelesen werden.
3.2. Das EG-Mitglied trifft mit dem bzw. den örtlich zuständigen Verteilernetzbetreibern sämtliche Vereinbarungen und gibt sämtliche Erklärungen ab, die für die Teilnahme an der EG erforderlich sind. Es stimmt der Auslesung und Übermittlung der Viertelstundenwerte durch den Netzbetreiber (§ 84a ElWOG 2010 bzw. die an dessen Stelle getretene Mess- und Datenbestimmung des ElWG) ausdrücklich zu. Ist eine Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage bei Beitritt noch nicht entsprechend ausgestattet, beantragt das EG-Mitglied dies umgehend beim Verteilernetzbetreiber (§ 16e Abs 1 ElWOG 2010).
3.3. Das EG-Mitglied bevollmächtigt die EG, seine Teilnahme bei den Netzbetreibern an- und abzumelden, die erforderlichen Daten mit den Netzbetreibern auszutauschen und den Teilnahmefaktor innerhalb der EG anzupassen. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
3.4. Das EG-Mitglied räumt der EG das Recht zur Erhebung und Verarbeitung seiner Daten nach Maßgabe des Punktes 19 (Datenschutz) ein.
3.5. Die Berechtigung zur Mitgliedschaft richtet sich nach den anwendbaren elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen. Sobald absehbar ist, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können (z. B. durch Überschreitung der KMU-Schwellen), teilt das EG-Mitglied dies der EG umgehend mit und unternimmt im Einvernehmen mit der EG alles Notwendige, um die Voraussetzungen wieder zu erfüllen oder die Mitgliedschaft samt Teilnahme zu beenden.
3.6. Die erforderlichen Netzdienstleistungen (Zuordnung und Messungen gemäß § 16e Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ElWOG 2010) werden durch den örtlichen Verteilernetzbetreiber erbracht, der weder der Sphäre der EG noch der Sphäre des EG-Mitglieds zuzurechnen ist. Für Fehler des Netzbetreibers, etwa bei der Datenverarbeitung, hat keine der Parteien einzustehen; nachträgliche Datenkorrekturen sind entsprechend zu berücksichtigen (z. B. durch Nachverrechnung).
TEIL A – BEZUG VON EG-STROM (gilt für beziehende Mitglieder)
4 EG-Strom
4.1. Die EG verfügt selbst oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten – insbesondere mit einspeisenden Mitgliedern nach Teil B – über eine oder mehrere Energieerzeugungsanlagen, mit denen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen elektrische Energie erzeugt, verbraucht, gespeichert oder verkauft wird („Erzeugungsanlage").
4.2. Dem EG-Mitglied wird grundsätzlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Erzeugungsanlagen und damit das Ausmaß des verteilten EG-Stroms kann variieren und temporär auch null betragen; ein Recht auf den Bestand einer Mindestanzahl oder -größe von Erzeugungsanlagen besteht nicht. Die EG informiert das EG-Mitglied regelmäßig – auch elektronisch – über die erzeugte Energie.
4.3. Die EG leistet keine Gewähr für Quantität, Art und Umfang der erzeugten Energie; diesbezügliche Ansprüche der EG-Mitglieder aus mangelnder Stromerzeugung sind ausgeschlossen.
4.4. Das beziehende EG-Mitglied nimmt an Erträgen der EG (insbesondere aus Einspeiseerlösen in das öffentliche Netz) nicht unmittelbar teil. Bei Ausscheiden aus der EG bestehen – unbeschadet abweichender Vereinbarungen – keine Ertragsanteilsrechte gegenüber der EG.
4.5. Mit der Einspeisung des EG-Stroms in das öffentliche Netz gilt der Strom als von der EG an das EG-Mitglied bereitgestellt. EG-Strom kann erst zur Verfügung gestellt werden, wenn die Erzeugungsanlagen Strom in das öffentliche Netz einspeisen.
4.6. Die EG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, EG-Strom zu speichern (z. B. in Batteriespeichern). Während Zeiten der Einspeicherung steht dem EG-Mitglied kein oder nur ein reduziertes Ausmaß an EG-Strom zur Verfügung; die EG unterliegt insoweit keinen Optimierungspflichten hinsichtlich der insgesamt verfügbaren Menge.
4.7. Hinsichtlich des Reststroms (jene Strommenge, die neben dem EG-Strom zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist) schließt das EG-Mitglied eigenständige Vereinbarungen mit einem Energielieferanten und dem Netzbetreiber ab. Eine Vollversorgung durch die EG wird ausdrücklich nicht zugesichert.
4.8. Soweit aus energieregulatorischen Gründen der ideelle Anteil der EG-Mitglieder an einer Erzeugungsanlage gegenüber einer Behörde, einem Netzbetreiber oder einer sonstigen Stelle anzugeben ist (vgl. § 16d Abs 2 ElWOG 2010), erfolgt dies nach Maßgabe der (Mit-)Eigentumsverhältnisse; bei abweichendem, vertretbarem Verständnis der zuständigen Stelle wird dieses nach vorheriger Abstimmung der Parteien zugrunde gelegt.
5 Zuteilung von EG-Strom
5.1. Die Zuweisung des EG-Stroms erfolgt dynamisch nach dem tatsächlichen physikalischen Bezug (Messung am Zählpunkt) der Verbrauchsanlage des EG-Mitglieds je Viertelstunde. Der zugewiesene Anteil hängt auch vom Verbrauchsverhalten der anderen EG-Mitglieder ab und ist mit dem Energieverbrauch des EG-Mitglieds in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt; bei Nullverbrauch wird kein EG-Strom zugewiesen.
5.2. Die ordnungsgemäße Zuweisung fällt in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers; die EG und ihre Dienstleister übernehmen hierfür keine Haftung.
6 Weitere Leistungen
6.1. Die EG setzt die organisatorischen Maßnahmen, die für die Zuweisung des EG-Stroms erforderlich sind (z. B. Mitteilung an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 16d Abs 2 ElWOG 2010); das EG-Mitglied unterstützt die EG bestmöglich.
6.2. Die EG stellt dem EG-Mitglied die im Rahmen der EG generierten energiebezogenen Informationen (insbesondere zu Energieverbrauch und Erzeugung) in digitaler Form zur Verfügung.
6.3. Erbringt die EG Dienstleistungen, die nicht die Bereitstellung von EG-Strom betreffen (z. B. Energiedienstleistungen), ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
7 Bezugsentgelt
7.1. Als Gegenleistung für die Überlassung des EG-Stroms gebührt der EG ein Energiebezugsbeitrag. Dieser wird monatlich oder quartalsweise im Nachhinein abgerechnet und ergibt sich aus der Multiplikation des jeweils gültigen Bezugstarifs pro kWh mit der vom EG-Mitglied im Abrechnungszeitraum bezogenen Menge an EG-Strom.
7.2. Der je kWh zu entrichtende Tarif wird vom Vorstand durch Beschluss (schriftlich oder im Rahmen einer Generalversammlung) mit Gültigkeit für die jeweils folgende Periode festgelegt. Kommt es nach Auslaufen eines Tarifs zu keiner neuen Beschlussfassung, gilt der bisherige Tarif bis zur nächsten Beschlussfassung fort. Der derzeit gültige Bezugstarif sowie ein allfälliger Mitgliedsbeitrag ergeben sich aus dem Tarifblatt (https://heizma.at/agb/teilma/tarifblatt).
7.3. Die Systemnutzungsentgelte für den Bezug von EG-Strom trägt das EG-Mitglied.
7.4. Der Energiebezugsbeitrag versteht sich exklusive einer allfälligen Umsatzsteuer sowie exklusive solcher Steuern, Abgaben und sonstiger Entgelte, die unmittelbar aufgrund der Leistung anfallen (mit Ausnahme von Ertragssteuern). Wird beispielsweise eine Umsatzsteuerpflicht der EG schlagend, erhöht sich der zu leistende Beitrag um die auszuweisende und abzuführende Umsatzsteuer. Solche Beträge werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. In Rechnung gestellte Beträge werden kaufmännisch auf zwei Kommastellen gerundet.
7.5. Änderungen des Bezugstarifs sowie nachteilige Änderungen dieser AGB werden dem EG-Mitglied mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Im Fall einer für das EG-Mitglied nachteiligen Änderung kann es seine Mitgliedschaft bzw. seinen Strombezug zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich beenden; bis dahin bezogener EG-Strom wird zum bisherigen Tarif abgerechnet.
8 Abrechnung und Zahlung des Bezugsentgelts
8.1. Die Abrechnung des Energiebezugsbeitrages erfolgt quartalsweise im Nachhinein. Der Abrechnungszeitraum umfasst jeweils ein Kalenderquartal; die Abrechnung wird bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Quartals übermittelt (z. B. für den Zeitraum 1.1. bis 31.3. spätestens zum 30.6. desselben Jahres).
8.2. Die Abrechnung weist zumindest die Menge des bezogenen EG-Stroms aus und multipliziert diese mit dem jeweils gültigen Tarif (Punkt 7.2 bzw. Tarifblatt). Der errechnete Betrag, gegebenenfalls zuzüglich Steuern und Gebühren, wird mittels SEPA-Lastschriftmandat vom Konto des EG-Mitglieds eingezogen. Forderungen der EG werden ab Rechnungslegung fällig und binnen zwei Wochen eingezogen.
8.3. Die EG übermittelt dem EG-Mitglied bei Rechnungslegung eine Aufstellung des konsumierten EG-Stroms – elektronisch; eine laufende Visualisierung ist dem gleichzuhalten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Netzbetreiber bereitgestellten Daten (§ 16e Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ElWOG 2010); die EG ist berechtigt, die seitens des Netzbetreibers durchgeführten Messungen, Zuordnungen und Saldierungen ohne weitere inhaltliche Prüfung zu übernehmen. Solange die EG aus Gründen, die nicht in ihrer Sphäre liegen (z. B. Datenübermittlungsprobleme des Netzbetreibers), an der Aufstellung gehindert ist, verlängert sich die Frist entsprechend.
8.4. Ist eine Abbuchung vom Konto des EG-Mitglieds nicht möglich, ist die EG berechtigt, die Kosten der Rücklastschrift sowie allfällige Mahnkosten in Rechnung zu stellen. Bei wiederholtem Verzug kann die EG die Forderung einem Inkassobüro übergeben.
TEIL B – ÜBERSCHUSSEINSPEISUNG (gilt für einspeisende Mitglieder)
9 Teilnahme als Überschusseinspeiser
9.1. Dieser Teil B gilt für EG-Mitglieder, die mit einer eigenen Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus einer erneuerbaren Energiequelle als Überschusseinspeiser an der EG teilnehmen („einspeisendes Mitglied"). Die Erzeugungsanlage wird durch den Einspeisezählpunkt bestimmt, den das einspeisende Mitglied im Anmeldeprozess (teilma.heizma.at) angegeben und für die Teilnahme an der EG freigegeben hat („Erzeugungsanlage"). Das einspeisende Mitglied bleibt Betreiber der Erzeugungsanlage und Inhaber des Einspeisezählpunkts.
9.2. Das einspeisende Mitglied sichert zu, dass (a) es alleiniger Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter der Erzeugungsanlage ist und diese selbst betreibt; (b) die Erzeugungsanlage ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt; und (c) es für die Dauer der Teilnahme sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um an einer Bürgerenergiegemeinschaft teilzunehmen und Strom in die EG einzubringen. Sobald absehbar ist, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, teilt es dies der EG umgehend mit und unternimmt im Einvernehmen mit der EG alles Notwendige, um die Voraussetzungen wieder zu erfüllen oder die Teilnahme als Überschusseinspeiser zu beenden.
9.3. Das einspeisende Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer seiner Teilnahme den durch seine Erzeugungsanlage erzeugten (allenfalls auch nach Zwischenspeicherung), jedoch nicht durch seine Verbrauchsanlage vor Ort verbrauchten und in das öffentliche Verteilernetz eingespeisten Strom („Überschussstrom") vorrangig der EG zur Verfügung zu stellen. Der in einer Viertelstunde eingespeiste Überschussstrom wird entsprechend der jeweils geltenden Zuordnung im Sinne von § 16d ElWOG 2010 den teilnehmenden EG-Mitgliedern zugewiesen („bereitgestellter Überschussstrom").
9.4. Weder schuldet das einspeisende Mitglied die Bereitstellung einer bestimmten Mindestmenge Strom an die EG, noch schuldet die EG die Abnahme einer bestimmten Mindestmenge. Durch Änderungen innerhalb der EG (Wechsel von Mitgliedern, Aufnahme weiterer Erzeugungsanlagen) kann sich die Zuweisung des Überschussstroms erhöhen oder verringern.
9.5. Überschussstrom, der nicht der EG bzw. den teilnehmenden EG-Mitgliedern zugewiesen wird, wird vom einspeisenden Mitglied im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verwertet. Die hieraus erzielten Einnahmen sowie erlangte Förderungen (Investitionszuschüsse, Einspeisetarife oder Marktprämien) stehen ausschließlich dem einspeisenden Mitglied zu, sofern nichts anderes mit der EG vereinbart ist.
9.6. Das einspeisende Mitglied gibt sämtliche Erklärungen gegenüber Behörden, dem Netzbetreiber und sonstigen Beteiligten ab, die für das Erreichen des Zwecks der Teilnahme erforderlich oder zweckmäßig sind, und unterstützt die EG im Sinne einer engen Kooperation. Änderungen seiner steuerlichen Einstufung teilt das einspeisende Mitglied der EG umgehend in Textform mit.
10 Nutzung des öffentlichen Netzes
10.1. Das einspeisende Mitglied stellt sicher, dass es während der gesamten Teilnahme über einen aufrechten Netzzugang für die Erzeugungsanlage verfügt und der Überschussstrom eingespeist und der EG überlassen werden kann.
10.2. Mit Einspeisung des Überschussstroms in das öffentliche Netz erfüllt das einspeisende Mitglied seine Bereitstellungspflicht, sofern es keine Umstände gesetzt oder zu vertreten hat, die verhindern, dass der Überschussstrom der EG bzw. den teilnehmenden Mitgliedern zugewiesen wird.
10.3. Etwaige Systemnutzungsentgelte (Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt etc.) für die Einspeisung von Überschussstrom trägt das einspeisende Mitglied.
11 Bereitstellungsentgelt
11.1. Als Ausgleich für die Überlassung des Überschussstroms gebührt dem einspeisenden Mitglied ein Entgelt („Bereitstellungsentgelt"). Dessen Höhe errechnet sich aus der Multiplikation des Einspeisetarifs gemäß Tarifblatt (https://heizma.at/agb/teilma/tarifblatt) mit dem bereitgestellten Überschussstrom (in kWh). Als bereitgestellt gilt der vom Netzbetreiber festgestellte, von der Erzeugungsanlage bereitgestellte Überschussstrom.
11.2. Der Tarif versteht sich exklusive solcher Steuern, Abgaben und sonstiger Entgelte, die unmittelbar aufgrund der vertragsgegenständlichen Leistung anfallen (mit Ausnahme von Ertragssteuern).
11.3. Änderungen des Einspeisetarifs werden dem einspeisenden Mitglied mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Im Fall einer für das einspeisende Mitglied nachteiligen Änderung kann es seine Teilnahme als Überschusseinspeiser zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen; bis dahin bereitgestellter Überschussstrom wird zum bisherigen Tarif abgerechnet.
12 Abrechnung und Zahlung des Bereitstellungsentgelts
12.1. Die Abrechnung des bereitgestellten Überschussstroms erfolgt monatlich oder quartalsweise. Das anfallende Bereitstellungsentgelt wird ab Rechnungslegung fällig und binnen zwei Wochen ab Rechnungsausstellungsdatum auf das vom einspeisenden Mitglied bekanntgegebene Konto überwiesen.
12.2. Die EG übermittelt dem einspeisenden Mitglied spätestens bis zum letzten Tag des auf das abgerechnete Monat/Quartal folgenden Quartals eine Aufstellung des bereitgestellten Überschussstroms – elektronisch (auch über eine App); eine laufende Visualisierung ist dem gleichzuhalten. Die Aufstellung erfolgt auf Basis der vom Netzbetreiber bereitgestellten Daten (§ 16e Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ElWOG 2010). Stehen diese Daten nicht oder nicht in ausreichender Qualität zur Verfügung, verschieben sich die Fristen für Abrechnung und Zahlung entsprechend.
12.3. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Aufstellung können binnen vier Wochen ab Zugang in Textform erhoben werden. Stellt sich die Aufstellung als unrichtig heraus, ist ein zu Unrecht erhaltener Betrag binnen 14 Banktagen nach Berichtigung zurückzuzahlen; ein Fehlbetrag ist von der EG binnen 14 Banktagen nachzuzahlen.
13 Betrieb der Erzeugungsanlage
13.1. Das Eigentum sowie die im gesetzlichen Umfang erforderliche Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage verbleiben beim einspeisenden Mitglied und liegen nicht bei der EG.
13.2. Das einspeisende Mitglied ist als Betreiber für die ordnungsgemäße Errichtung, Instandhaltung und Betriebsführung der Erzeugungsanlage verantwortlich und hält diese nach dem Stand der Technik instand. Es errichtet und betreibt die Anlage im Einklang mit den Gesetzen, Bewilligungen, technischen Normen und Marktregeln. Wird die Erzeugungsanlage beschädigt oder ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt oder droht dies, setzt das einspeisende Mitglied umgehend Maßnahmen zur Wiederherstellung bzw. Abwendung.
13.3. Für den Fall, dass aus gesetzlichen oder regulatorischen Gründen die Betriebs- und Verfügungsgewalt an der Erzeugungsanlage ganz oder teilweise der EG zukommen muss, verpflichten sich die Parteien, eine solche Übertragung vorzunehmen und hierüber eine Vereinbarung zu treffen, die der bisherigen Teilnahme wirtschaftlich und inhaltlich möglichst gleichkommt.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (Teil A und Teil B)
14 Inanspruchnahme von Dienstleistern
14.1. Die EG kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Mitgliedschaft bzw. diesen AGB Dienstleistern bedienen.
14.2. Die EG ist berechtigt, ein Drittunternehmen als Zahlstelle mit der Durchführung der Abrechnung und der Auszahlung (Bezugsentgelt wie Bereitstellungsentgelt) zu betrauen. Die Auszahlung durch das Drittunternehmen hat schuldbefreiende Wirkung zugunsten der EG.
15 Haftung und Gewährleistung
15.1. Die Haftung der EG für die seitens des Netzbetreibers erfolgten Messungen der verbrauchten und erzeugten Energiemengen, für die Zuordnung nach den vereinbarten bzw. über die Marktprozesse bekanntgegebenen Aufteilungsverhältnissen sowie für die Saldierung ist ausgeschlossen (siehe Punkt 3.6 und 5.2).
15.2. Mit Ausnahme von Personenschäden haften die Parteien nur für grobes Verschulden. Der Ersatz von Verdienstentgang, entgangenem Gewinn und Folgeschäden, insbesondere von Drittschäden, ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten diese Beschränkungen nur insoweit, als sie zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
15.3. Die EG haftet nicht für die Abführung von Steuern und Abgaben bzw. die Entrichtung von Gebühren seitens des EG-Mitglieds und in keiner Weise für einen Ausfall der Erzeugungsanlage oder sonstiger Betriebsanlagen.
16 Vorübergehende Suspendierung als teilnehmender Netzbenutzer
16.1. Liegen Gründe vor, die die EG zur Beendigung der Mitgliedschaft berechtigen würden, kann die EG das EG-Mitglied vorübergehend vom Bezug von EG-Strom und/oder von der Teilnahme als Überschusseinspeiser ausschließen (Suspendierung). Die Suspendierung erfolgt durch Mitteilung an das EG-Mitglied sowie durch Information des Netzbetreibers, dass das EG-Mitglied kein teilnehmender Netzbenutzer mehr ist.
16.2. Bereits zugewiesener EG-Strom ist trotz Suspendierung vom EG-Mitglied zu vergüten; bereits bereitgestellter Überschussstrom ist trotz Suspendierung von der EG zu vergüten.
16.3. Fällt der Grund für die Suspendierung weg, ist die Suspendierung aufzuheben.
17 Beginn und Ende; Kündigung; Rücktrittsrecht
17.1. Bezugsrecht. Das Strombezugsrecht beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft, frühestens jedoch mit Freischaltung des jeweiligen Zählpunkts beim örtlich zuständigen Netzbetreiber durch die EG bzw. einen von ihr bestimmten Dienstleister. Die EG bemüht sich, die erforderlichen netztechnischen bzw. administrativen Schritte binnen acht Wochen nach Aufnahme zu erfüllen, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Strombezugsrecht automatisch.
17.2. Teilnahme als Überschusseinspeiser. Die Teilnahme als Überschusseinspeiser beginnt mit der (auch elektronischen) Annahme des Antrags und wird wirksam, sobald der Einspeisezählpunkt beim örtlich zuständigen Verteilernetzbetreiber zur Teilnahme an der EG angemeldet und freigegeben wurde. Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zu jedem Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Die Beendigung der Teilnahme als Überschusseinspeiser hat keine Auswirkungen auf die Vereinsmitgliedschaft und das Strombezugsrecht; umgekehrt endet die Teilnahme als Überschusseinspeiser jedenfalls mit Beendigung der Mitgliedschaft.
17.3. Außerordentliche Kündigung. Beiden Parteien steht ein sofort wirkendes, außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt für das einspeisende Mitglied insbesondere vor, wenn (a) die EG mit der Zahlung des Bereitstellungsentgelts trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen in Rückstand ist oder eine eingeräumte Zahlungsstundung nicht einhält; (b) die EG insolvent zu werden droht; (c) die Erzeugungsanlage zerstört oder so erheblich beschädigt wurde, dass eine Instandsetzung nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich wäre. Ein wichtiger Grund liegt für die EG insbesondere vor, wenn (a) das EG-Mitglied die technischen, gesetzlichen, behördlichen oder regulatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme nicht mehr erfüllt; (b) aus Gründen in der Sphäre des EG-Mitglieds über einen längeren Zeitraum kein oder nur geringer Überschussstrom eingespeist bzw. den Mitgliedern zugewiesen werden kann; (c) das EG-Mitglied seinen Austritt aus der EG erklärt, ausgeschlossen wird oder seine Vereinsmitgliedschaft aus anderen Gründen endet.
17.4. Rücktrittsrecht des Verbrauchers (FAGG). Beitritt, Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft richten sich nach den Vereinsstatuten. Austritts- und Kündigungserklärungen sind an service@heizma.at oder postalisch an die im Kopf genannte Adresse der EG zu richten. Ist das EG-Mitglied Verbraucher und erfolgt der Beitritt bzw. der Beginn der Teilnahme als Überschusseinspeiser im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, kann es binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§§ 11 ff FAGG); zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wurde es nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist nach Maßgabe des FAGG um zwölf Monate. Das Muster-Widerrufsformular ist unter www.heizma.at/widerruf abrufbar. Verlangt das EG-Mitglied ausdrücklich, dass die Leistungen der EG (Bezug bzw. Bereitstellung von Strom) bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, so hat es im Fall eines Widerrufs ein angemessenes Entgelt für die bis dahin bereits erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG); das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Vertragserfüllung.
18 Rechtsnachfolge und Vertragsübertragung
18.1. Der Rechtsnachfolger des EG-Mitglieds ist berechtigt, in die EG einzutreten und das Strombezugsrecht zu übernehmen. Das EG-Mitglied informiert den Rechtsnachfolger über dieses Recht und übergibt ihm die vorhandenen Unterlagen und Informationen zur EG. Der gewünschte Eintritt ist der EG mitzuteilen.
18.2. Die EG kann den Eintritt des Rechtsnachfolgers ablehnen, wenn (a) die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden bzw. ein Mitglied unzulässige Kontrolle über die EG erlangen würde, oder (b) die Aufnahme dem Zweck der EG zuwiderläuft oder für das Ansehen der EG schädlich wäre.
18.3. Die EG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis an eine andere Energiegemeinschaft zu übertragen, in der das EG-Mitglied Mitglied ist oder wird. Ist das EG-Mitglied Verbraucher im Sinne des KSchG, bedarf die Übertragung einer gesonderten Vereinbarung mit dem EG-Mitglied.
18.4. Die Parteien verpflichten sich, ihre Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit der Teilnahme als Überschusseinspeiser an allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden; dies gilt insbesondere auch für die Übertragung des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis an der Erzeugungsanlage.
19 Datenschutz
19.1. Das EG-Mitglied räumt der EG das Recht ein, seine Verbrauchsdaten und – bei einspeisenden Mitgliedern – die Erzeugungsdaten der Erzeugungsanlage zu erheben (vor Ort durch Installation technischer Vorrichtungen oder durch Zugriff auf den Energiewirtschaftlichen Datenaustausch [EDA]), auszuwerten und für die Optimierung der EG zu verwenden. Die EG darf sich hierfür Dritter als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 28 DSGVO bedienen; Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung (www.heizma.at/datenschutz).
19.2. Die EG verpflichtet sich, die ihr bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, insbesondere die Daten zu Energieverbrauch und -erzeugung, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten. Die EG ist Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO.
19.3. Dem EG-Mitglied kommt gegenüber der EG das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie – nach Beendigung der Mitgliedschaft und Erlöschen der Teilnahme im gesetzlichen Rahmen – auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit zu, ebenso das Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde.
20 Schlussbestimmungen
20.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. der zwischen der EG und dem EG-Mitglied abgeschlossenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommt; dasselbe gilt für Lücken.
20.2. Den Parteien ist bewusst, dass die rechtlichen, energieregulatorischen sowie abgaben- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Energiegemeinschaften dynamisch sind. Sollte eine wesentliche Bestimmung aufgrund von Änderungen in Rechtsprechung, Behördenpraxis, Gesetzen oder Marktregeln (einschließlich der AGB der Netzbetreiber) ihren ursprünglich intendierten Zweck nicht mehr erfüllen, passen die Parteien sie im Geiste der Kooperation und nach Treu und Glauben den geänderten Verhältnissen an.
20.3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der mit dem EG-Mitglied geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Textformerfordernis. Textform ist jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist (insbesondere E-Mail oder eine entsprechende Erklärung über die App). Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
20.4. Diese AGB sowie die genannten Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, des UN-Kaufrechtsabkommens und der Rom-II-Verordnung.
20.5. Für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist vor Anrufung des ordentlichen Gerichts die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach Maßgabe der Vereinsstatuten anzurufen. Können Streitigkeiten dort nicht binnen sechs Monaten ab Anrufung beigelegt werden, steht der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 VerG).
20.6. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den genannten Vereinbarungen wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Ist das EG-Mitglied Verbraucher im Sinne des KSchG und hat es im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort, so kann es nur vor dem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort liegt (§ 14 KSchG).