Allgemeine Geschäftsbedingungen der Optimierma GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Optimierma GmbH

Letzte Aktualisierung / Fassung vom 22. Juni 2026

Letzte Aktualisierung / Fassung vom 22. Juni 2026

1   Geltungsbereich

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) regeln sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Optimierma GmbH, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien, FN 411232 d („Optimierma” oder „Anbieter”), und ihren Kundinnen und Kunden (im Folgenden „Kunde") über die Nutzung der von Optimierma bereitgestellten Software (insbesondere die Optimierma-App und die damit verbundenen Cloud-Dienste) sowie der auf dem Optima-Gateway eingesetzten Software. Der Verkauf des Gateways selbst ist gesondert geregelt (Punkt 2.3).

1.2   Diese AGB richten sich primär an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG. Werden Verträge ausnahmsweise mit Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG abgeschlossen, gelten diese AGB sinngemäß; einzelne, abweichende Bestimmungen für Unternehmer sind in den jeweiligen Klauseln gesondert ausgewiesen.

1.3   Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Optimierma ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4   Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter https://optimapower.ai/agb und https://heizma.at/agb/optima  abrufbar.

1.5   Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

1.6   Der Vertrieb und die Leistungserbringung erfolgen ausschließlich an Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

2   Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

2.1   Optimierma stellt dem Kunden ein cloudbasiertes Energiemanagementsystem („EMS") zur Verfügung, bestehend aus:

  • der Optimierma-App (im Folgenden „App") zur Visualisierung von Energiedaten, zur Konfiguration und zur Steuerung kompatibler Anlagen;

  • cloudbasierten Optimierungsdiensten zur Optimierung des Eigenverbrauchs, der Energiekosten und der Einbindung in Energiemärkte (im Folgenden „Optimierungsdienste");

  • optional dem Optima-Gateway (im Folgenden „Gateway"), welche Daten kompatibler Anlagen wie Wärmepumpen, Batteriespeicher, Photovoltaikanlagen oder Wallboxen ausliest und diese steuert.

2.2   Der Funktionsumfang der App passt sich dynamisch an die vom Kunden eingesetzten Geräte und gebuchten Dienste an. Die Visualisierung von Energiedaten in der App ist – nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen gemäß Punkt 4 – kostenlos nutzbar. Optimierungsdienste sind kostenpflichtig und werden im Rahmen eines Abonnements zur Verfügung gestellt (siehe Punkt 8).

2.3   Kauf des Gateways. Der Kauf des Gateways ist vom Abonnement über die Optimierungsdienste rechtlich getrennt; es handelt sich um eigenständige Verträge mit jeweils eigenem Vertragspartner. Verkäufer des Gateways ist entweder Optimierma selbst oder ein Vertriebspartner; für den Kaufvertrag gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des jeweiligen Verkäufers. Verkauft Optimierma das Gateway selbst, gilt ergänzend: (i) Optimierma liefert das Gateway, schuldet jedoch keine Montage, Installation oder Inbetriebnahme (Punkt 2.4); (ii) die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden oder an einen vom Kunden benannten Empfänger über; (iii) bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Gateway im Eigentum von Optimierma (Eigentumsvorbehalt); (iv) für Mängel der Hardware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte; (v) ist der Kunde Verbraucher und wird der Kaufvertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm ein Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu (Muster-Widerrufsformular: www.heizma.at/widerruf). Die Gewährleistung für die Software-Funktionalität nach Punkt 11 bleibt unberührt.

2.4   Optimierma erbringt keine Vor-Ort-Leistungen wie Montage, Installation oder Inbetriebnahme von Anlagen. Diese Leistungen werden – soweit erforderlich – durch einen vom Kunden beauftragten fachkundigen Installations- bzw. Errichtungsbetrieb (Installationspartner) oder durch sonstige Drittunternehmen erbracht. Hierfür gelten ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Bedingungen dieser Anbieter.

2.5   Die Optimierungsdienste umfassen, je nach gebuchtem Tarif und Funktionsumfang, insbesondere:

  • die Erfassung und Auswertung von Energiedaten der angeschlossenen Anlagen,

  • die Optimierung des Eigenverbrauchs von selbst erzeugtem Strom,

  • die Optimierung des Strombezugs unter Berücksichtigung dynamischer oder zeitvariabler Strompreise,

  • die Steuerung von Wärmepumpen, Batteriespeichern, Wallboxen, Heizstäben und weiteren kompatiblen Anlagen im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugelassenen Steuerungsmöglichkeiten,

  • die Bereitstellung von historischen und Echtzeit-Energiedaten in der App,

  • die Bereitstellung von Updates und Verbesserungen.

2.6   Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich, in dieser Reihenfolge, aus (i) der Bestellung bzw. Buchung des Kunden und der Auftragsbestätigung des jeweiligen Vertragspartners (für die Optimierungsdienste: Optimierma; für den Gateway-Kauf: der jeweilige Verkäufer), (ii) ergänzenden Leistungsbeschreibungen auf der Website von Optimierma und in der App, (iii) diesen AGB und (iv) den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

2.7   Optimierma ist berechtigt, die Optimierungsdienste laufend weiterzuentwickeln, technisch anzupassen und um neue Funktionen zu ergänzen. Einschränkungen oder Einstellungen nicht unwesentlicher Funktionen sind nur unter den Voraussetzungen des Punkt 18 zulässig.

3   Vertragsabschluss

3.1   Die Darstellung der Leistungen auf der Website von Optimierma sowie in der App stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

3.2   Der Kunde gibt durch Auswahl eines Abonnements und Bestätigung des Buchungsvorgangs in der App oder auf der Website ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab.

3.3   Der Vertrag kommt zustande, sobald Optimierma das Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt – insbesondere durch Versand einer Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung der gebuchten Leistung.

3.4   Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass der Kunde volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Die im Buchungsprozess abgefragten Angaben (insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten) sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Änderungen dieser Daten sind Optimierma unverzüglich bekannt zu geben.

3.5   Optimierma weist darauf hin, dass die volle Nutzbarkeit des EMS – insbesondere der Optimierungsdienste – das Vorhandensein kompatibler Anlagen und die Erfüllung der technischen Voraussetzungen gemäß Punkt 4 voraussetzt. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die Kompatibilität seiner Anlagen zu informieren (vgl. Punkt 4.2).

4   Technische Voraussetzungen

4.1   Die Nutzung der App und der Optimierungsdienste setzt eine dauerhafte, stabile Internetverbindung am Standort des Gateways sowie auf dem vom Kunden genutzten Endgerät voraus. Die Bereitstellung und die Kosten für eine geeignete Internet- und Mobilfunkverbindung trägt der Kunde.

4.2   Die Funktionsfähigkeit des EMS – insbesondere der Optimierungsdienste – setzt voraus, dass am Standort des Kunden mit dem Gateway kompatible Anlagen installiert und betriebsbereit sind. Eine jeweils aktuelle Liste der mit dem Gateway kompatiblen Geräte und Anlagen ist unter www.heizma.at/geraete abrufbar.

4.3   Optimierma erweitert die Liste kompatibler Geräte laufend, kann aber keine Gewähr dafür übernehmen, dass bestimmte Anlagen jederzeit oder zu einem bestimmten Zeitpunkt unterstützt werden. Werden Anlagen eingesetzt, die nicht auf der Kompatibilitätsliste angeführt sind oder die nur eingeschränkt unterstützt werden, kann Optimierma den vollen Funktionsumfang der Optimierungsdienste nicht gewährleisten.

4.4   Soweit Optimierma Komponenten in Verbindung mit Steuerungen, Gateways oder Wechselrichtern anderer Anbieter einsetzt, kann sie den vollständigen Leistungsumfang und die optimale Produktperformance nicht garantieren.

4.5   Optimierma behält sich vor, das EMS und die Optimierungsdienste vorübergehend zu unterbrechen, soweit dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist – insbesondere zur Durchführung von Wartungsarbeiten, zur Beseitigung von Sicherheitslücken oder Störungen, zur Installation von Updates oder bei Beeinträchtigungen durch Dritte. Optimierma wird den Kunden über geplante, mehr als nur unerhebliche Unterbrechungen rechtzeitig informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

5   Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Kunden

5.1   Die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch Optimierma setzt eine aktive Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Mitwirkungshandlungen:

a) Internet- und Netzwerkverbindung

5.2   Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung, Instandhaltung und Aufrechterhaltung einer stabilen Internet- und Netzwerkverbindung am Standort des Gateways sowie auf den von ihm genutzten Endgeräten. Dies umfasst insbesondere Router, Modem, WLAN- bzw. Ethernet-Infrastruktur, Provider-Dienste, Netzwerkkonfiguration sowie die Sicherstellung der Erreichbarkeit der von Optimierma genutzten Dienste. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

5.3   Eine Haftung von Optimierma für Schäden, Funktionsstörungen oder Ausfälle, die auf einer fehlenden, fehlerhaften, instabilen oder unzureichenden Internet- bzw. Netzwerkverbindung beruhen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Sollte sich im Rahmen eines Supportfalls herausstellen, dass die Störung allein auf eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Internet- bzw. Netzwerkverbindung beruht und kein Mangel der Leistungen von Optimierma vorliegt, kann Optimierma den damit verbundenen Aufwand entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

b) Korrekte Angaben zu Strom- und Wärmetarifen

5.4   Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Optimierung relevanten Angaben – insbesondere Strom- und Wärmetarife, Tarifmodelle, Einspeisevergütungen, Lastprofile, Sondervereinbarungen, Netznutzungsentgelte sowie Tarifänderungen – vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß in der App bzw. gegenüber Optimierma anzugeben.

5.5   Bei jeder Änderung der genannten Angaben (insbesondere Tarifwechsel oder Wechsel des Stromlieferanten) hat der Kunde die hinterlegten Daten unverzüglich zu aktualisieren. Optimierma ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der vom Kunden hinterlegten Daten zu verlassen. Eine Haftung für Fehlentscheidungen der Optimierung, die auf unrichtige, unvollständige oder veraltete Angaben des Kunden zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

c) Konfiguration und Betrieb der Anlagen

5.6   Der Kunde ist verpflichtet, die mit dem EMS verbundenen Anlagen den Vorgaben des jeweiligen Herstellers entsprechend zu installieren, zu konfigurieren, zu betreiben und zu warten. Insbesondere sind die maßgeblichen Hersteller-Spezifikationen (z. B. zulässige Betriebstemperaturen, Lade-/Entladegrenzen, Wartungsintervalle) einzuhalten.

5.7   Der Kunde stellt sicher, dass die für die Steuerung erforderlichen Schnittstellen, Zugänge und Berechtigungen (z. B. Hersteller-Cloud-Zugänge, Modbus-Anschlüsse) für Optimierma freigegeben und funktionsfähig sind.

5.8   Soweit die Einbindung einzelner Anlagen Zugangsdaten erfordert (z. B. Hersteller-Cloud-Accounts, API-Schlüssel, lokale Geräte-Logins, Modbus- oder EEBUS-Konfigurationsparameter), ist der Kunde verpflichtet, diese vollständig, korrekt und aktuell bereitzustellen. Bei jeder Änderung (insbesondere Passwortwechsel, Token-Rotation oder Wechsel eines Hersteller-Accounts) hat der Kunde die hinterlegten Daten unverzüglich zu aktualisieren. Eine Haftung von Optimierma für Funktionsstörungen, eingeschränkte Steuerbarkeit oder Optimierungsfehler, die auf fehlende, fehlerhafte oder veraltete Zugangsdaten zurückzuführen sind, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5.9   Werden Installations-, Konfigurations-, Erweiterungs-, Reparatur- oder Austauscharbeiten an den mit dem EMS verbundenen Anlagen durch Dritte – insbesondere durch nicht von Optimierma oder dem zuständigen Installationspartner beauftragte Installateure, Servicetechniker, Elektriker oder durch den Kunden selbst – vorgenommen, ist der Kunde verpflichtet, Optimierma hiervon vorab oder unverzüglich nach Durchführung in Textform bzw. in der App zu informieren.

5.10   Optimierma ist berechtigt, den durch solche Eingriffe Dritter entstehenden Aufwand für die erneute Einbindung, Konfiguration, Prüfung, Parametrierung und Inbetriebnahme der betroffenen Anlagen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme im Rahmen eines Supportfalls oder als gesonderter Auftrag erfolgt. Eine Haftung von Optimierma für Schäden, Funktionsstörungen oder Optimierungsfehler, die durch Eingriffe Dritter im Sinne dieser Ziffer verursacht wurden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

d) Vollständige Angabe steuerbarer Anlagen

5.11   Die wirtschaftliche und technische Optimierung durch das EMS setzt die vollständige Kenntnis aller am Standort vorhandenen steuerbaren bzw. für die Optimierung relevanten Anlagen voraus. Der Kunde ist daher verpflichtet, sämtliche solcher Anlagen – insbesondere Wärmepumpen, Batteriespeicher, Photovoltaikanlagen, Wechselrichter, Heizstäbe, Wallboxen, sonstige steuerbare Verbraucher und Erzeuger sowie für die Erfassung des Energieflusses relevante Mess- und Zähleinrichtungen – vor Inbetriebnahme des EMS vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber Optimierma bzw. in der App anzugeben.

5.12   Wird eine am Standort vorhandene Anlage nicht, unvollständig oder fehlerhaft angegeben, kann das EMS keine vollständige bzw. korrekte Optimierung durchführen. Die hieraus resultierenden Folgen – insbesondere unwirtschaftlicher Anlagenbetrieb, fehlerhafte Lastverteilung, Überlastung von Komponenten, ausbleibende Erträge aus Eigenverbrauch, Direktvermarktung, VPP-Vermarktung oder Regelenergie sowie unzutreffende Visualisierungen und Abrechnungen – gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Eine Haftung von Optimierma ist insoweit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5.13   Kommt nach Inbetriebnahme eine steuerbare oder messrelevante Anlage hinzu, entfällt eine solche oder wird eine Anlage ausgetauscht, ist der Kunde verpflichtet, dies Optimierma unverzüglich in Textform bzw. in der App mitzuteilen.

e) Keine eigenmächtigen Eingriffe

5.14   Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Abstimmung mit Optimierma:

  • Steuerungssignale oder Konfigurationen am Gateway, an den Optimierungsdiensten oder an den vom EMS gesteuerten Anlagen zu manipulieren, zu umgehen oder zu blockieren;

  • parallel zur Optimierma-Steuerung weitere Energiemanagement- oder Aggregationssysteme einzusetzen, soweit dadurch die Funktion des EMS beeinträchtigt werden kann;

  • die mit dem EMS verbundenen Anlagen oder das Gateway zu modifizieren, zu öffnen oder durch nicht autorisierte Reparaturen zu beeinträchtigen;

  • eigene oder von Dritten bezogene Software auf dem Gateway zu installieren oder die Firmware zu verändern.

5.15   Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, ist Optimierma – nach erfolgloser Aufforderung zur Behebung – berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

5.16   Während aktiver Optimierung darf das Gateway nicht ohne vorherige Beendigung der Optimierung über die App vom Stromnetz oder vom Datennetz getrennt werden. Vor jedem planmäßigen Abschalten, Trennen oder Eingriff am Gateway oder an den eingebundenen Anlagen – insbesondere bei Wartungsarbeiten, Umbauten, längerer Abwesenheit oder beabsichtigter Spannungsfreischaltung am Verteiler – hat der Kunde die Optimierung über die App zu beenden bzw. das System in den von Optimierma vorgesehenen sicheren Zustand zu versetzen. Notfälle (Gefahr für Personen oder Sachen) sowie nicht vom Kunden zu vertretende Strom- oder Netzwerkausfälle bleiben hiervon unberührt.

5.17   Eine Haftung von Optimierma für Schäden an den eingebundenen Anlagen (insbesondere Wärmepumpen, Batteriespeicher, Wechselrichter, Heizstäbe), für Kosten, Pönalen oder Ausgleichszahlungen aus laufenden Vermarktungs-, Bilanzkreis- oder Regelenergieverpflichtungen sowie für sonstige Folgeschäden, die auf einer entgegen Ziffer 5.16 nicht ordnungsgemäß beendeten Optimierung beruhen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

f) Zugangsdaten und Datenschutz

5.18   Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangsdaten zur App vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Ein Verdacht auf Missbrauch der Zugangsdaten ist Optimierma unverzüglich mitzuteilen.

g) Folgen unterlassener Mitwirkung

5.19   Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Leistung von Optimierma insoweit nicht als mangelhaft. Mehraufwendungen, die Optimierma dadurch entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen, sofern dem Kunden ein Verschulden zur Last fällt.

6   Leistungen von Drittanbietern

6.1   Über die App können dem Kunden Leistungen Dritter angeboten und vermittelt werden, insbesondere – jedoch nicht ausschließlich:

  • der Beitritt zu einer Energiegemeinschaft;

  • der Abschluss eines dynamischen oder zeitvariablen Stromtarifs;

  • Produkte und Dienstleistungen von Vertriebs- und Servicepartnern (z. B. Service-, Wartungs- oder Installationsleistungen).

6.2   Hinsichtlich solcher Leistungen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. Optimierma tritt insoweit ausschließlich als Vermittler oder als technische Plattform auf und wird nicht selbst Vertragspartei. Es gelten die jeweiligen vertraglichen Bedingungen, AGB, Preise und Datenschutzbestimmungen des Drittanbieters.

6.3   Optimierma übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Qualität, Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der Leistungen Dritter, soweit Optimierma diese nicht selbst zu vertreten hat. Wirtschaftliche Vorteile (z. B. erwartete Einsparungen aus dynamischen Tarifen oder Energiegemeinschaften) hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab und können von Optimierma nicht zugesichert werden.

6.4   Werden Drittanbieterdienste über die App genutzt, kann eine Datenübermittlung an den jeweiligen Drittanbieter erforderlich sein. Optimierma weist hierauf vor Vertragsabschluss mit dem Drittanbieter ausdrücklich hin. Näheres regeln Punkt 14 sowie die unter www.heizma.at/datenschutz abrufbare Datenschutzerklärung.

7   Energiemarktteilnahme und Virtuelles Kraftwerk

7.1   Optimierma beabsichtigt, die mit dem EMS verbundenen Anlagen ihrer Kunden – sofern technisch geeignet – im Wege der Aggregation für die Teilnahme an Energiemärkten und für die Erbringung von Systemdienstleistungen einzusetzen (im Folgenden „Virtuelles Kraftwerk" oder „VPP"). Hierzu zählen insbesondere:

  • die Bereitstellung von Regelreserve und Ausgleichsenergie (Frequency Containment Reserve, automatic / manual Frequency Restoration Reserve);

  • die Teilnahme am Spotmarkt (Day-Ahead und Intraday) durch optimierten Strombezug oder optimierte Stromeinspeisung;

  • Demand-Response-Programme und Lastverschiebung;

  • Maßnahmen des Engpass- und Redispatch-Managements;

  • Bereitstellung von Leistungen an Bilanzgruppen;

  • die Teilnahme an sonstigen regulierten oder marktbasierten Mechanismen im Stromsystem.

7.2   Der Kunde stimmt zu, dass Optimierma die mit dem EMS verbundenen, steuerbaren Anlagen für die in Punkt 7.1 genannten Zwecke einsetzt und die hierfür erforderlichen Steuerungssignale sendet. Eine über die Optimierung des Eigenverbrauchs und der Bezugskosten des Kunden hinausgehende Vermarktung der Anlagen oder ihrer Flexibilität – insbesondere ein Tätigwerden von Optimierma als Aggregator im eigenen Namen – setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung gemäß Punkt 7.4 voraus, in der auch eine Erlösbeteiligung des Kunden geregelt wird. Soweit Optimierma als Aggregator im Sinne der einschlägigen energierechtlichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 6 und 23 ff ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) bzw. bis zu deren Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des ElWOG 2010) tätig wird, handelt sie im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern in der gesonderten Vereinbarung nichts anderes vereinbart ist.

7.3   Die Teilnahme an Aktivitäten gemäß Punkt 7.1 erfolgt unter folgenden Rahmenbedingungen:

  • Die Grundbedürfnisse des Kunden – insbesondere die Wärme- und Warmwasserversorgung, eine vom Kunden hinterlegte Mindestladung des Batteriespeichers sowie eine vom Kunden definierte Mindest-Reichweite eines geladenen Elektrofahrzeugs – haben innerhalb der technischen Möglichkeiten Vorrang vor der Marktteilnahme;

  • Optimierma wird die Steuerung im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugelassenen Betriebsparameter durchführen;

  • Optimierma wird zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine übermäßige Beanspruchung einzelner Anlagen zu vermeiden;

  • Optimierma behält sich vor, einzelne Anlagen oder Anlagentypen für die Marktteilnahme als nicht geeignet einzustufen und nicht einzubeziehen.

7.4   Eine konkrete Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk – einschließlich einer etwaigen Vergütung oder Erlösbeteiligung des Kunden – wird zwischen Optimierma und dem Kunden in einer gesonderten, ergänzenden Vereinbarung geregelt. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung erfolgt eine Marktteilnahme nur insoweit, als dies mit der Optimierung der Eigenverbrauchs- und Bezugskosten des Kunden unmittelbar verbunden ist und dem Kunden hieraus keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

7.5   Der Kunde sichert zu – Verbraucher nach bestem Wissen und Kenntnisstand –, dass:

  • er Eigentümer der angeschlossenen Anlagen ist oder anderweitig zur Steuerung und zur energiewirtschaftlichen Vermarktung berechtigt ist (z. B. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Eigentümer oder Vermieter);

  • keine entgegenstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber anderen Aggregatoren, Energieversorgern oder Marktteilnehmern bestehen, die eine Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk verhindern;

  • er Optimierma über entgegenstehende Verpflichtungen, ihre Aufhebung oder eine etwaige Begründung solcher Verpflichtungen unverzüglich informiert.

7.6   Der Kunde kann der Nutzung seiner Anlagen für die in Punkt 7.1 genannten Zwecke jederzeit in Textform oder über eine entsprechende Funktion in der App widersprechen (Opt-out). Der Widerspruch wirkt zum nächsten technisch und marktseitig möglichen Zeitpunkt, in der Regel innerhalb von dreißig (30) Tagen. Bestehende Vereinbarungen mit Dritten (z. B. mit dem Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen präqualifizierter Regelreserve-Pools) bleiben davon insoweit unberührt, als ein sofortiges Ausscheiden aus solchen Pools nicht möglich oder unzumutbar ist. Klarstellend gilt: Eine über Punkt 7.4 hinausgehende, vergütete Marktteilnahme erfolgt ohnehin nur auf Grundlage der dort vorgesehenen gesonderten Vereinbarung (Opt-in); der Widerspruch nach diesem Absatz betrifft die übrige Einbeziehung der Anlagen.

7.7   Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Nutzung der Anlagen für die in Punkt 7.1 genannten Zwecke zu einer erhöhten Beanspruchung der Anlagen führen kann (insbesondere zusätzliche Lade- und Entladezyklen des Batteriespeichers, häufigere Schaltvorgänge des Wechselrichters und der Wärmepumpe). Die haftungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen erhöhten Beanspruchung sind in Punkt 12 geregelt.

7.8   Für die Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk verarbeitet Optimierma die hierfür erforderlichen Daten (insbesondere Anlagen-, Mess- und Steuerungsdaten) und gibt diese – soweit erforderlich – an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche, Marktteilnehmer und sonstige zuständige Stellen weiter. Näheres regelt Punkt 14 dieser AGB sowie die Datenschutzerklärung.

7a   Graustrom

7a.1   Als „Graustrom" gilt Energie, die aus einem Batteriespeicher in das öffentliche Netz oder in eine Energiegemeinschaft eingespeist wird, wenn dieser Speicher im maßgeblichen Bilanzierungszeitraum sowohl aus erneuerbarer Eigenerzeugung als auch aus dem öffentlichen Netz geladen wurde. Die Einspeisung von Graustrom ist nach den anwendbaren Regelungen in vielen Konstellationen unzulässig, insbesondere bei Teilnahme an einer EEG oder BEG (§§ 16b f ElWOG 2010 bzw. ab 1. Oktober 2026 §§ 65 ff ElWG; EAG), bei Bezug von Einspeisetarifen, Marktprämien oder ÖMAG-Vergütungen, bei Förderungen mit Herkunfts- oder Verwendungsbindung sowie bei vertraglichen Herkunftsbeschränkungen gegenüber Netzbetreibern oder weiteren Marktteilnehmern. Die Aufzählung ist nicht abschließend; die regulatorische Beurteilung kann sich während der Vertragslaufzeit ändern.

7a.2   Mitteilungspflicht. Der Kunde hat vor Aktivierung der Batteriespeicher-Steuerung sowie bei jeder Änderung in der App vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben: bestehende EEG- oder BEG-Mitgliedschaften, Einspeiseverträge, Marktprämien- oder Tarifberechtigungen sowie Förderungen mit Herkunfts- oder Verwendungsbindung.

7a.3   Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass die in der App aktivierten Steuerungsfunktionen mit den auf ihn anwendbaren Bestimmungen vereinbar sind. Er aktiviert insbesondere keine Funktionskombinationen, die zu einer unzulässigen Einspeisung von Graustrom führen können – etwa „Laden des Batteriespeichers aus dem Netz" parallel zu „Einspeisen aus dem Batteriespeicher in das Netz oder in eine Energiegemeinschaft".

7a.4   Rolle von Optimierma. Optimierma ist berechtigt, einschlägige Funktionskombinationen anhand der Angaben gemäß 7a.2 softwareseitig zu sperren oder als wechselseitig ausschließend zu konfigurieren. Eine energierechtliche Zertifizierung der Energieherkunft oder eine bilanzscharfe Trennung der gespeicherten Energie wird durch Optimierma nicht geleistet. Eine VPP-Teilnahme gemäß Punkt 7 kann technisch eine Netzladung des Speichers mit anschließender Einspeisung beinhalten. Hat der Kunde gemäß 7a.2 eine EEG-/BEG-Mitgliedschaft, einen Einspeisetarif, eine Marktprämie oder eine Förderung mit Herkunfts- oder Verwendungsbindung angegeben, sperrt Optimierma für diesen Kunden softwareseitig solche Funktionskombinationen, die zu einer unzulässigen Einspeisung von Graustrom führen würden; im Übrigen berücksichtigt Optimierma die Angaben des Kunden und schließt unzulässige Marktprodukte aus. Im Zweifel hat der Kunde die VPP-Steuerung gemäß Punkt 7.6 zu widerrufen.

7a.5   Haftung und Freistellung. Eine Haftung von Optimierma für Schäden, Rückforderungen, Sanktionen, den Verlust von Einspeisetarifen, Marktprämien, Förderungen oder EEG-/BEG-Mitgliedschaftsrechten sowie für sonstige Folgen einer Einspeisung von Graustrom ist – vorbehaltlich Punkt 12.1 und zwingender verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen – ausgeschlossen, wenn die Einspeisung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemäß 7a.2, auf einer Konfiguration entgegen 7a.3 oder auf nach Vertragsschluss eingetretenen, nicht mitgeteilten Änderungen des Kunden beruht. Beruht die Einspeisung von Graustrom hingegen auf einer von Optimierma im Rahmen der VPP-Teilnahme (Punkt 7) veranlassten Netzladung mit anschließender Einspeisung trotz vollständiger und richtiger Angaben des Kunden gemäß 7a.2, bleibt die Haftung von Optimierma nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Der Kunde stellt Optimierma von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einem dem Kunden zurechenbaren Umstand im Sinne des Satzes 1 beruhen; gegenüber Verbrauchern besteht die Freistellungspflicht nur bei Verschulden des Kunden und nur im Umfang seines Verschuldensbeitrags.

8   Preise, Zahlung, Preisanpassung

8.1   Die Optimierungsdienste werden im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements angeboten. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste oder aus dem konkreten Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und beinhalten die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer.

8.2   Die Visualisierung von Energiedaten in der App ist im Grundumfang kostenlos. Optimierma behält sich vor, künftig zusätzliche Funktionen ausschließlich im Rahmen entgeltlicher Dienste anzubieten. Eine Umstellung bestehender, kostenfrei zur Verfügung gestellter Funktionen auf entgeltliche Dienste erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

8.3   Das Entgelt für das Abonnement ist – je nach gewähltem Modell – monatlich oder jährlich im Voraus zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt nach Wahl von Optimierma per SEPA-Lastschriftverfahren, Kreditkarte oder einem anderen über die App angebotenen Zahlungsmittel. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift hat der Kunde für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen; durch Rücklastschriften entstehende Bankgebühren trägt der Kunde, sofern er diese zu vertreten hat.

8.4   Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form (z. B. per E-Mail oder zum Download in der App) zur Verfügung gestellt. Der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu.

8.5   Bei Zahlungsverzug ist Optimierma berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen. Bei Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4 % p. a. (§ 1000 ABGB). Bei Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Darüber hinaus ist Optimierma berechtigt, notwendige und zweckentsprechende Mahn- und Inkassokosten in angemessener Höhe geltend zu machen.

8.6   Optimierma ist berechtigt, das Entgelt für laufende Abonnements unter Einhaltung einer Frist von acht (8) Wochen zum Beginn eines Monats anzupassen, wenn und soweit sich die zugrunde liegenden Kostenfaktoren ändern; maßgeblicher Anpassungsmaßstab ist die Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) seit der letzten Entgeltfestsetzung, darüber hinaus nur nachweisliche Änderungen der Cloud-, Hosting-, Lizenz- und Systemkosten. Optimierma wird den Kunden über die geplante Anpassung in Textform informieren. Erhöht sich das Entgelt, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anpassung in Textform ausgeübt werden kann. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die angepasste Vergütung als vereinbart. Auf das Sonderkündigungsrecht wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Kostenreduktionen werden in gleicher Weise an den Kunden weitergegeben. Eine Erhöhung des Entgelts innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragsschluss erfolgt gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie im Einzelnen ausgehandelt wurde (§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG).

8.7   Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist Verbrauchern zulässig, wenn deren Forderung mit der Schuld in rechtlichem Zusammenhang steht, gerichtlich festgestellt oder von Optimierma anerkannt ist (§ 6 Abs. 1 Z 8 KSchG). Im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Optimierma kann der Kunde unbeschränkt aufrechnen.

9   Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1   Das Abonnement über die Optimierungsdienste hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten, beginnend mit dem Tag der Aktivierung des Abonnements. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden. Wird dem Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb des Optima-Gateways ein kostenloser oder vergünstigter Inklusivzeitraum für die Optimierungsdienste gewährt, beginnt die entgeltliche Leistung – und damit die Mindestlaufzeit – erst mit Ablauf dieses Inklusivzeitraums.

9.2   Die kostenlose Nutzung der Visualisierungsfunktion der App unterliegt keiner Mindestlaufzeit und kann vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden.

9.3   Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Optimierma insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde mit der Zahlung des Entgelts trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug ist;

  • der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB (insbesondere Punkt 5 oder Punkt 7) nachhaltig verstößt;

  • die Nutzung des EMS missbräuchlich erfolgt oder eine Gefährdung der Sicherheit des EMS oder anderer Kunden zur Folge hat;

  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird, soweit nach den anwendbaren insolvenzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4   Kündigungen bedürfen der Textform. Eine Kündigung kann insbesondere per E-Mail an info@optimapower.ai oder über eine in der App bereitgestellte Kündigungsfunktion erklärt werden.

9.5   Mit Beendigung des Abonnements endet die Bereitstellung der kostenpflichtigen Optimierungsdienste. Die Visualisierungsfunktion der App bleibt – soweit von Optimierma weiterhin angeboten – kostenlos nutzbar. Der Kunde kann das Gateway auch nach Beendigung des Abonnements weiter besitzen und betreiben; ein Anspruch auf Optimierungsdienste besteht jedoch nicht mehr.

9.6   Optimierma stellt dem Kunden auf dessen Anfrage hin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit. Näheres regelt Punkt 14.

10   Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)

10.1   Verbraucher haben bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Rücktrittsrecht von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen gemäß §§ 11 ff. FAGG.

10.2   Die Rücktrittsfrist beginnt:

  • bei Dienstleistungsverträgen (insbesondere Optimierungsdiensten und sonstigen kostenpflichtigen Diensten) am Tag des Vertragsabschlusses;

  • bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen ebenfalls am Tag des Vertragsabschlusses.

10.3   Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt es, dass der Kunde die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist absendet. Der Rücktritt kann formlos – z. B. per E-Mail an info@optimapower.ai oder mittels des unter www.heizma.at/widerruf abrufbaren Muster-Widerrufsformulars – erklärt werden.

10.4   Wünscht der Kunde, dass die Optimierungsdienste bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, hat er dies ausdrücklich gegenüber Optimierma zu erklären. In diesem Fall hat der Kunde im Falle eines Rücktritts ein anteiliges Entgelt für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG). Optimierma weist darauf hin, dass das Rücktrittsrecht bei vollständig erbrachten Dienstleistungen erlischt, wenn die Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen hat und der Kunde seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).

10.5   Im Falle eines wirksamen Rücktritts erstattet Optimierma alle vom Kunden geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung. Für die Rückzahlung verwendet Optimierma dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der Zahlung verwendet hat, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde; in keinem Fall werden dem Kunden hierfür Entgelte berechnet.

10.6   Hat der Kunde – im Rahmen einer separaten Vermittlung über die App – einen Vertrag mit einem Drittanbieter abgeschlossen, richten sich die diesbezüglichen Rücktrittsrechte ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Optimierma ist insoweit nicht Vertragspartner.

11   Gewährleistung

11.1   Optimierma leistet Gewähr dafür, dass die Software (insbesondere die App und die Optimierungsdienste) der vereinbarten Leistungsbeschreibung im Wesentlichen entspricht. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Bereitstellung gültige Leistungsbeschreibung.

11.2   Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für die Bereitstellung digitaler Leistungen sowie dem ABGB. Bei Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist zwei (2) Jahre.

11.3   Optimierma weist ausdrücklich darauf hin, dass das Auftreten von Fehlern in Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Eine Gewährleistung dafür, dass die Software ununterbrochen oder vollkommen fehlerfrei funktioniert, wird nicht übernommen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung der Vertragsgemäßheit (insbesondere unerhebliche Fehler) begründet keinen Gewährleistungsanspruch.

11.4   Optimierma stellt dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Aktualisierungen (Updates) – einschließlich Sicherheitsaktualisierungen – zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vertragsgemäßheit der digitalen Leistungen aufrechtzuerhalten. Der Kunde ist verpflichtet, vom Anbieter bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Zeit zu installieren bzw. die Installation zuzulassen. Unterlässt der Kunde dies, haftet Optimierma nicht für Mängel, die ausschließlich auf das Fehlen des Updates zurückzuführen sind, sofern Optimierma den Kunden über die Verfügbarkeit des Updates und die Folgen einer unterbliebenen Installation informiert hat.

11.5   Mängel sind – nach Möglichkeit unter genauer Beschreibung des Fehlerbildes – an support@optimapower.ai zu melden. Eine Rügepflicht im Sinne des § 377 UGB besteht für Verbraucher nicht.

11.6   Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  • eine unsachgemäße Handhabung der Software durch den Kunden;

  • nicht kompatible Geräte oder Anlagen, die nicht in der Kompatibilitätsliste angeführt sind;

  • Fehler oder Funktionseinschränkungen, die durch Geräte, Software oder Dienste Dritter (z. B. Drittanbieter-Steuerungen, fremde Cloud-Dienste, Hersteller-Plattformen) verursacht werden;

  • eine fehlende, instabile oder unzureichende Internet- bzw. Netzwerkverbindung;

  • unrichtige, unvollständige oder veraltete Angaben des Kunden (insbesondere zu Tarifen oder Anlagenkonfigurationen);

  • vom Kunden eigenmächtig vorgenommene Änderungen an der Software, am Gateway oder an angeschlossenen Anlagen, soweit hierdurch der Mangel adäquat verursacht wurde.

11.7   Hinsichtlich des Gateways selbst (Hardware) richtet sich die Gewährleistung nach dem Kaufvertrag gegenüber dem jeweiligen Verkäufer; siehe Punkt 2.3.

12   Haftung und EMS-spezifische Haftungsausschlüsse

a) Allgemeine Haftungsregelung

12.1   Optimierma haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Optimierma oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Optimierma oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

  • im Falle der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie;

  • nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) im Rahmen seiner zwingenden Bestimmungen.

12.2   Gegenüber Unternehmern gilt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf – ist die Haftung von Optimierma der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei der gesetzlichen Haftung nach Maßgabe von Punkt 12.3.

12.3   Eine über Punkt 12.1 und Abs. 2 hinausgehende Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nur insoweit, als sie zwingenden Bestimmungen des KSchG, des ABGB, des VGG sowie sonstiger Verbraucherschutzbestimmungen nicht widersprechen; insbesondere werden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegenüber Verbrauchern weder ausgeschlossen noch beschränkt.

b) Keine Garantie für Einsparungen oder Optimierungsergebnisse

12.4   Optimierma übernimmt keine Garantie und – vorbehaltlich Punkt 12.1 – keine Haftung dafür, dass durch die Nutzung des EMS, der Optimierungsdienste, dynamischer Stromtarife, einer Energiegemeinschaft oder der Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk bestimmte Energieeinsparungen, Kostenreduktionen, Erlöse oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse erzielt werden. Solche Ergebnisse hängen von einer Vielzahl externer Faktoren ab – insbesondere Witterungsverhältnissen, Wetterprognosen, Energiemarktpreisen, Anlagenkonfiguration, Lastprofilen, Nutzerverhalten, Tarifgestaltung sowie regulatorischen Rahmenbedingungen – und liegen nicht vollständig im Einflussbereich von Optimierma.

12.5   Die Optimierungsentscheidungen des EMS werden auf Basis von Prognosen, Marktdaten und Algorithmen getroffen. Diese Entscheidungen können sich nachträglich – z. B. bei Abweichungen zwischen Prognose und tatsächlichem Verlauf – als nicht optimal herausstellen. Eine Haftung für solche prognosebedingten Abweichungen ist – vorbehaltlich Punkt 12.1 – ausgeschlossen.

12.6   Optimierma haftet nicht für Fehler oder fehlerhafte Daten, die von Dritten bezogen werden und für die Optimierung verwendet werden – insbesondere Wetterdaten, Strommarktpreise, Netzentgeltdaten oder Tarifinformationen –, soweit Optimierma diese Fehler nicht zu vertreten hat.

c) Keine Haftung für betriebsbedingte Beanspruchung der Anlagen

12.7   Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Steuerung der angeschlossenen Anlagen durch das EMS – insbesondere im Rahmen der Eigenverbrauchsoptimierung, der Optimierung im Rahmen dynamischer Stromtarife sowie der Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk gemäß Punkt 7 – zu einer von einem Betrieb ohne EMS abweichenden Beanspruchung der Anlagen führen kann. Dies umfasst insbesondere:

  • zusätzliche Lade- und Entladezyklen von Batteriespeichern;

  • häufigere Schalt-, Takt- und Wechselrichtervorgänge;

  • häufigere oder andere Betriebsweisen von Wärmepumpen, Heizstäben und vergleichbaren Anlagen;

  • erhöhte Lastwechsel bei Wallboxen und vergleichbaren Verbrauchern.

12.8   Eine erhöhte Beanspruchung kann zu einer beschleunigten Abnutzung, einer Verkürzung der Lebensdauer einzelner Komponenten oder einer Verringerung der jeweiligen Restkapazität (z. B. bei Batteriespeichern) führen. Optimierma haftet für solche betriebs- und nutzungsbedingten Abnutzungserscheinungen – vorbehaltlich Punkt 12.1 – nicht, soweit sie sich im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugelassenen Betriebsparameter bewegen. Beruht eine erhöhte Beanspruchung auf einer vergüteten VPP-Teilnahme nach einer gesonderten Vereinbarung gemäß Punkt 7.4, richtet sich ein etwaiger Ausgleich für dadurch verursachte Abnutzung nach jener Vereinbarung.

12.9   Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss bzw. vor Aktivierung der Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk über die für seine Anlagen geltenden Hersteller-Garantiebedingungen zu informieren – insbesondere im Hinblick auf zulässige Zyklenzahlen, Garantiebedingungen für Batteriespeicher (z. B. zyklenbasierte oder kalendarische Garantien) und etwaige Einschränkungen bei externer Steuerung. Optimierma haftet – vorbehaltlich Punkt 12.1 – nicht für einen Verlust oder eine Einschränkung von Hersteller- oder Verkäufergarantien, der auf die Steuerung durch das EMS zurückzuführen ist, sofern die Steuerung im Rahmen der vom Hersteller dokumentierten Schnittstellen und Betriebsparameter erfolgt.

d) Keine Haftung für Steuerungs- und Funktionsbeeinträchtigungen Dritter

12.10   Optimierma haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf:

  • Fehler, Ausfälle oder Funktionsbeeinträchtigungen von Geräten, Anlagen, Cloud-Diensten oder Schnittstellen Dritter (insbesondere Hersteller-Plattformen, Steuerungen, Gateways oder Wechselrichtern anderer Anbieter), soweit Optimierma diese nicht zu vertreten hat;

  • Eingriffe Dritter in die mit dem EMS verbundenen Systeme;

  • Manipulationen, eigenmächtige Konfigurationsänderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte;

  • eine fehlende, fehlerhafte oder instabile Internet- bzw. Netzwerkverbindung (vgl. Punkt 5.2 und 5.3);

  • unrichtige, unvollständige oder veraltete Angaben des Kunden, insbesondere zu Tarifen, Lastprofilen oder Anlagenkonfigurationen (vgl. Punkt 5.4 ff.).

12.11   Werden die Optimierma-Komponenten in Verbindung mit Steuerungen, Gateways oder Software anderer Anbieter eingesetzt, kann Optimierma den vollständigen Leistungsumfang und die optimale Produktperformance nicht garantieren.

e) Sonstiges

12.12   Das EMS ist für den privaten Gebrauch im Wohnumfeld konzipiert. Es ist insbesondere nicht zur Steuerung von gesundheitsrelevanten, sicherheitskritischen oder medizinischen Geräten geeignet. Eine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Verwendung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12.13   Soweit eine Haftung von Optimierma in diesen AGB beschränkt oder ausgeschlossen wird, gilt dies entsprechend auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Optimierma.

13   Höhere Gewalt

13.1   Optimierma haftet nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Einflusssphäre von Optimierma liegen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terror, Cyber-Angriffe gegen Optimierma oder ihre Lieferanten, Streiks, behördliche oder regulatorische Maßnahmen, großflächige Strom-, Telekommunikations- oder Internetausfälle sowie Ausfälle von Cloud-, Hosting- oder Energiedaten-Diensten Dritter.

13.2   Bei Vorliegen höherer Gewalt verlängern sich die jeweiligen Leistungsfristen entsprechend. Hält ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag in Textform außerordentlich zu kündigen.

14   Datenschutz, Datennutzung und Data Act

14.1   Optimierma verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Die Einzelheiten – insbesondere zur Art der verarbeiteten Daten, zu den Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern sowie zu den Betroffenenrechten – sind in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Optimierma geregelt, die unter www.heizma.at/datenschutz abrufbar ist.

14.2   Im Rahmen des Betriebs des EMS verarbeitet Optimierma insbesondere folgende Datenkategorien:

  • Nutzerkonto-Daten (z. B. Name, E-Mail, Adresse, Zahlungsdaten);

  • Anlagen- und Konfigurationsdaten (z. B. Typ, Hersteller und Konfiguration der angeschlossenen Anlagen);

  • Energiedaten (z. B. Verbrauchs- und Erzeugungsdaten der Anlagen, Zählerstände, Lastprofile, Einspeise- und Bezugsmengen);

  • Betriebs- und Diagnosedaten des Gateways und der angeschlossenen Anlagen (z. B. Betriebszustände, Fehlermeldungen, Log-Dateien);

  • Steuerungsdaten (z. B. an die Anlagen gesendete Befehle und Sollwerte);

  • Standortdaten (z. B. Postleitzahl zur Wetterdatenabfrage);

  • Tarifdaten und Marktdaten;

  • Nutzungsdaten der App.

14.3   Soweit es sich bei dem Gateway um ein vernetztes Produkt im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) handelt und ein verbundener Dienst im Sinne dieser Verordnung erbracht wird, gelten ergänzend dessen Bestimmungen. Optimierma handelt insoweit als Dateninhaber, der Kunde als Nutzer. Der Kunde kann auf die bei der Nutzung erzeugten, ohne Weiteres verfügbaren Daten zugreifen, sie nutzen und – auch durch Optimierma – an Dritte weitergeben lassen; soweit sie nicht bereits über die App verfügbar sind, stellt Optimierma sie auf Verlangen unentgeltlich in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Nicht-personenbezogene dienstgenerierte Daten gibt Optimierma an Dritte nur nach Maßgabe des Data Act weiter; Geschäftsgeheimnisse und abgeleitete Daten bleiben geschützt. Der Kunde kann sich bei der nach Art 37 Data Act zuständigen Behörde beschweren.

14.4   Optimierma ist – vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Bestimmungen – berechtigt, nicht-personenbezogene Daten, anonymisierte oder aggregierte Daten für eigene Zwecke zu nutzen sowie an Dritte weiterzugeben, insbesondere zur Bereitstellung, Optimierung und Weiterentwicklung der Dienste, zur Qualitätssicherung, Fehleranalyse, Entwicklung neuer Produkte und Dienste, zur Erbringung der Leistungen gemäß Punkt 7 sowie zur Marktforschung. Die Nutzung erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des Data Act und insbesondere unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden.

14.5   Für die Übermittlung von Daten an Drittanbieter (vgl. Punkt 6) und an Marktteilnehmer im Rahmen von Punkt 7 ist Rechtsgrundlage entweder die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung, eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden oder eine andere zulässige Rechtsgrundlage gemäß DSGVO bzw. Data Act. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

14.6   Soweit der Kunde (auch) in einer Vertragsbeziehung zu einem Vertriebs-, Installations- oder Servicepartner steht, der das Gateway oder die angeschlossenen Anlagen vertrieben und/oder installiert hat, ist Optimierma berechtigt, die im Rahmen des Betriebs des EMS verarbeiteten Daten an diesen Partner zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von dessen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden erforderlich ist – insbesondere für Installation, Inbetriebnahme, Gewährleistung, Wartung, Anlagensicherheit und technischen Support. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO bzw. – für nicht-personenbezogene Daten – die Berechtigung des Kunden als Nutzer gemäß Data Act. Die weitergegebenen Datenkategorien sind in der Datenschutzerklärung dargestellt. Eine Übermittlung zu Werbe- oder Vertriebszwecken erfolgt nur auf Grundlage einer Einwilligung nach Punkt 14.7.

14.7   Vertriebs- und Servicepartner können dem Kunden in der App von Optimierma sowie über weitere Kommunikationskanäle ergänzende Produkte, Erweiterungen, Service- und Wartungsverträge sowie Tarif- und Energieangebote anbieten (Upsells). Eine zu diesem Zweck erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere die Nutzung der Anlagen-, Energie- und Nutzungsdaten zur Anzeige personalisierter Angebote in der App – erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer ausdrücklichen, vorherigen und freiwilligen Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, ggf. i.V.m. § 174 TKG). Die Einwilligung wird gesondert in der App eingeholt und ist von der Annahme dieser AGB unabhängig. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, ohne dass hierdurch die Erbringung der vertraglichen Hauptleistungen berührt wird.

14.8   Soweit ein solcher Partner die nach 14.6 oder 14.7 erhaltenen personenbezogenen Daten für eigene Zwecke verarbeitet – insbesondere für eigene Kundenbetreuung, eigene Marketingmaßnahmen oder den eigenen Vertriebsprozess –, ist er insoweit eigenständig Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Optimierma und der Partner sind hinsichtlich dieser jeweils eigenverantwortlichen Verarbeitung weder Auftragsverarbeiter füreinander noch gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO; die datenschutzrechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der Verarbeitung. Die personalisierte Anzeige nach Punkt 14.7 erfolgt allein durch Optimierma, ohne Übermittlung personenbezogener Daten an den Partner; eine Übermittlung findet erst aufgrund der aktiven Auswahl des Kunden statt. Optimierma haftet nicht für die datenschutzrechtliche Konformität der eigenverantwortlichen Verarbeitung durch den Partner.

15   Rechte an der Software

15.1   Optimierma räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages an der App, an den Optimierungsdiensten sowie an der auf dem Gateway eingesetzten Software ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im Umfang ein, wie es zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

15.2   Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen (insbesondere §§ 40d, 40e UrhG) dies gestatten.

15.3   Sämtliche urheber-, marken- und sonstigen Schutzrechte an der Software, an den von Optimierma bereitgestellten Inhalten, Designs, Dokumentationen und Marken stehen ausschließlich Optimierma oder ihren Lizenzgebern zu. Diese AGB begründen keine Übertragung dieser Rechte; eine über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Verwertung ist unzulässig.

15.4   Soweit in der Software Open-Source-Komponenten enthalten sind, gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Open-Source-Lizenzen. Auf Anfrage stellt Optimierma eine Übersicht der eingesetzten Open-Source-Komponenten und der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen zur Verfügung.

16   Einsatz von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen

16.1   Optimierma ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen im eigenen Ermessen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Hosting- und Cloud-Anbieter, IT-Dienstleister, Zahlungsdienstleister sowie spezialisierte Energiedienstleister.

16.2   Wird in diesem Vertrag Optimierma als Erbringer der Leistungen genannt, umfasst dies auch das Erbringen der Leistungen durch Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Optimierma haftet für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen dieser AGB.

16.3   Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter schließt Optimierma die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarungen. Sofern Daten an Empfänger außerhalb des EWR übermittelt werden, stellt Optimierma ein angemessenes Datenschutzniveau sicher, etwa durch Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission oder durch geeignete Garantien wie EU-Standardvertragsklauseln.

17   Elektronische Kommunikation

17.1   Erfolgt der Vertragsschluss zwischen Optimierma und dem Kunden auf elektronischem Weg, erfolgt auch die weitere Kommunikation zwischen den Parteien – im rechtlich zulässigen Umfang – ausschließlich elektronisch. Der Kunde erhält sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag zu übermittelnden Mitteilungen und Informationen an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse oder über die App.

17.2   Der Kunde ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation zu schaffen und aufrechtzuerhalten – insbesondere eine funktionsfähige, regelmäßig abgerufene E-Mail-Adresse. Mitteilungen, die von Optimierma an die zuletzt vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt werden, gelten als zugegangen, sofern der Kunde eine Änderung dieser Adresse entgegen seiner Pflicht nicht bekanntgegeben hat.

17.3   Soweit der Kunde auf einer Übermittlung in Papierform besteht und Optimierma hierzu nicht gesetzlich verpflichtet ist, kann Optimierma einen angemessenen Mehraufwand in Rechnung stellen.

17.4   Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, ist hierfür jede Form der elektronischen Kommunikation – insbesondere E-Mail oder Mitteilungen über die App – ausreichend.

18   Änderungen der AGB und der Leistungen

18.1   Optimierma ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist oder Optimierma sonst ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Wesentliche Hauptleistungspflichten und Entgeltvereinbarungen werden hiervon nicht erfasst; insoweit gilt Punkt 8.6.

18.2   Geplante Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Nachteilige Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt; Optimierma weist in der Mitteilung auf das Zustimmungserfordernis hin. Stimmt der Kunde nicht zu, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter; ist Optimierma die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar, kann sie das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen.

18.3   Optimierma ist berechtigt, den Funktionsumfang der App und der Optimierungsdienste laufend weiterzuentwickeln, zu verbessern und an aktuelle technische Standards anzupassen. Wird hierbei eine Funktion eingeschränkt oder eingestellt, die für den Kunden nicht nur unwesentlich ist, gilt Punkt 18.2 sinngemäß.

19   Schlussbestimmungen

19.1   Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der von zwingenden Bestimmungen des Rechts jenes Staates gewährte Schutz entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).

19.2   Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.

19.3   Optimierma ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern eine solche Verpflichtung nicht gesetzlich zwingend besteht. Eine zuständige Stelle wäre die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, www.verbraucherschlichtung.at.

19.4   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder lückenhaft sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchsetzbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt insoweit die einschlägige gesetzliche Regelung.

19.5   Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von Optimierma in Textform an Dritte abzutreten. § 1396a ABGB bleibt unberührt.

1   Geltungsbereich

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) regeln sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Optimierma GmbH, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien, FN 411232 d („Optimierma” oder „Anbieter”), und ihren Kundinnen und Kunden (im Folgenden „Kunde") über die Nutzung der von Optimierma bereitgestellten Software (insbesondere die Optimierma-App und die damit verbundenen Cloud-Dienste) sowie der auf dem Optima-Gateway eingesetzten Software. Der Verkauf des Gateways selbst ist gesondert geregelt (Punkt 2.3).

1.2   Diese AGB richten sich primär an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG. Werden Verträge ausnahmsweise mit Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG abgeschlossen, gelten diese AGB sinngemäß; einzelne, abweichende Bestimmungen für Unternehmer sind in den jeweiligen Klauseln gesondert ausgewiesen.

1.3   Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Optimierma ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4   Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter https://optimapower.ai/agb und https://heizma.at/agb/optima  abrufbar.

1.5   Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

1.6   Der Vertrieb und die Leistungserbringung erfolgen ausschließlich an Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

2   Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

2.1   Optimierma stellt dem Kunden ein cloudbasiertes Energiemanagementsystem („EMS") zur Verfügung, bestehend aus:

  • der Optimierma-App (im Folgenden „App") zur Visualisierung von Energiedaten, zur Konfiguration und zur Steuerung kompatibler Anlagen;

  • cloudbasierten Optimierungsdiensten zur Optimierung des Eigenverbrauchs, der Energiekosten und der Einbindung in Energiemärkte (im Folgenden „Optimierungsdienste");

  • optional dem Optima-Gateway (im Folgenden „Gateway"), welche Daten kompatibler Anlagen wie Wärmepumpen, Batteriespeicher, Photovoltaikanlagen oder Wallboxen ausliest und diese steuert.

2.2   Der Funktionsumfang der App passt sich dynamisch an die vom Kunden eingesetzten Geräte und gebuchten Dienste an. Die Visualisierung von Energiedaten in der App ist – nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen gemäß Punkt 4 – kostenlos nutzbar. Optimierungsdienste sind kostenpflichtig und werden im Rahmen eines Abonnements zur Verfügung gestellt (siehe Punkt 8).

2.3   Kauf des Gateways. Der Kauf des Gateways ist vom Abonnement über die Optimierungsdienste rechtlich getrennt; es handelt sich um eigenständige Verträge mit jeweils eigenem Vertragspartner. Verkäufer des Gateways ist entweder Optimierma selbst oder ein Vertriebspartner; für den Kaufvertrag gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des jeweiligen Verkäufers. Verkauft Optimierma das Gateway selbst, gilt ergänzend: (i) Optimierma liefert das Gateway, schuldet jedoch keine Montage, Installation oder Inbetriebnahme (Punkt 2.4); (ii) die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden oder an einen vom Kunden benannten Empfänger über; (iii) bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Gateway im Eigentum von Optimierma (Eigentumsvorbehalt); (iv) für Mängel der Hardware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte; (v) ist der Kunde Verbraucher und wird der Kaufvertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm ein Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu (Muster-Widerrufsformular: www.heizma.at/widerruf). Die Gewährleistung für die Software-Funktionalität nach Punkt 11 bleibt unberührt.

2.4   Optimierma erbringt keine Vor-Ort-Leistungen wie Montage, Installation oder Inbetriebnahme von Anlagen. Diese Leistungen werden – soweit erforderlich – durch einen vom Kunden beauftragten fachkundigen Installations- bzw. Errichtungsbetrieb (Installationspartner) oder durch sonstige Drittunternehmen erbracht. Hierfür gelten ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Bedingungen dieser Anbieter.

2.5   Die Optimierungsdienste umfassen, je nach gebuchtem Tarif und Funktionsumfang, insbesondere:

  • die Erfassung und Auswertung von Energiedaten der angeschlossenen Anlagen,

  • die Optimierung des Eigenverbrauchs von selbst erzeugtem Strom,

  • die Optimierung des Strombezugs unter Berücksichtigung dynamischer oder zeitvariabler Strompreise,

  • die Steuerung von Wärmepumpen, Batteriespeichern, Wallboxen, Heizstäben und weiteren kompatiblen Anlagen im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugelassenen Steuerungsmöglichkeiten,

  • die Bereitstellung von historischen und Echtzeit-Energiedaten in der App,

  • die Bereitstellung von Updates und Verbesserungen.

2.6   Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich, in dieser Reihenfolge, aus (i) der Bestellung bzw. Buchung des Kunden und der Auftragsbestätigung des jeweiligen Vertragspartners (für die Optimierungsdienste: Optimierma; für den Gateway-Kauf: der jeweilige Verkäufer), (ii) ergänzenden Leistungsbeschreibungen auf der Website von Optimierma und in der App, (iii) diesen AGB und (iv) den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

2.7   Optimierma ist berechtigt, die Optimierungsdienste laufend weiterzuentwickeln, technisch anzupassen und um neue Funktionen zu ergänzen. Einschränkungen oder Einstellungen nicht unwesentlicher Funktionen sind nur unter den Voraussetzungen des Punkt 18 zulässig.

3   Vertragsabschluss

3.1   Die Darstellung der Leistungen auf der Website von Optimierma sowie in der App stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

3.2   Der Kunde gibt durch Auswahl eines Abonnements und Bestätigung des Buchungsvorgangs in der App oder auf der Website ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab.

3.3   Der Vertrag kommt zustande, sobald Optimierma das Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt – insbesondere durch Versand einer Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Bereitstellung der gebuchten Leistung.

3.4   Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist, dass der Kunde volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist. Die im Buchungsprozess abgefragten Angaben (insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten) sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Änderungen dieser Daten sind Optimierma unverzüglich bekannt zu geben.

3.5   Optimierma weist darauf hin, dass die volle Nutzbarkeit des EMS – insbesondere der Optimierungsdienste – das Vorhandensein kompatibler Anlagen und die Erfüllung der technischen Voraussetzungen gemäß Punkt 4 voraussetzt. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die Kompatibilität seiner Anlagen zu informieren (vgl. Punkt 4.2).

4   Technische Voraussetzungen

4.1   Die Nutzung der App und der Optimierungsdienste setzt eine dauerhafte, stabile Internetverbindung am Standort des Gateways sowie auf dem vom Kunden genutzten Endgerät voraus. Die Bereitstellung und die Kosten für eine geeignete Internet- und Mobilfunkverbindung trägt der Kunde.

4.2   Die Funktionsfähigkeit des EMS – insbesondere der Optimierungsdienste – setzt voraus, dass am Standort des Kunden mit dem Gateway kompatible Anlagen installiert und betriebsbereit sind. Eine jeweils aktuelle Liste der mit dem Gateway kompatiblen Geräte und Anlagen ist unter www.heizma.at/geraete abrufbar.

4.3   Optimierma erweitert die Liste kompatibler Geräte laufend, kann aber keine Gewähr dafür übernehmen, dass bestimmte Anlagen jederzeit oder zu einem bestimmten Zeitpunkt unterstützt werden. Werden Anlagen eingesetzt, die nicht auf der Kompatibilitätsliste angeführt sind oder die nur eingeschränkt unterstützt werden, kann Optimierma den vollen Funktionsumfang der Optimierungsdienste nicht gewährleisten.

4.4   Soweit Optimierma Komponenten in Verbindung mit Steuerungen, Gateways oder Wechselrichtern anderer Anbieter einsetzt, kann sie den vollständigen Leistungsumfang und die optimale Produktperformance nicht garantieren.

4.5   Optimierma behält sich vor, das EMS und die Optimierungsdienste vorübergehend zu unterbrechen, soweit dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist – insbesondere zur Durchführung von Wartungsarbeiten, zur Beseitigung von Sicherheitslücken oder Störungen, zur Installation von Updates oder bei Beeinträchtigungen durch Dritte. Optimierma wird den Kunden über geplante, mehr als nur unerhebliche Unterbrechungen rechtzeitig informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

5   Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Kunden

5.1   Die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch Optimierma setzt eine aktive Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Mitwirkungshandlungen:

a) Internet- und Netzwerkverbindung

5.2   Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung, Instandhaltung und Aufrechterhaltung einer stabilen Internet- und Netzwerkverbindung am Standort des Gateways sowie auf den von ihm genutzten Endgeräten. Dies umfasst insbesondere Router, Modem, WLAN- bzw. Ethernet-Infrastruktur, Provider-Dienste, Netzwerkkonfiguration sowie die Sicherstellung der Erreichbarkeit der von Optimierma genutzten Dienste. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

5.3   Eine Haftung von Optimierma für Schäden, Funktionsstörungen oder Ausfälle, die auf einer fehlenden, fehlerhaften, instabilen oder unzureichenden Internet- bzw. Netzwerkverbindung beruhen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Sollte sich im Rahmen eines Supportfalls herausstellen, dass die Störung allein auf eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Internet- bzw. Netzwerkverbindung beruht und kein Mangel der Leistungen von Optimierma vorliegt, kann Optimierma den damit verbundenen Aufwand entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

b) Korrekte Angaben zu Strom- und Wärmetarifen

5.4   Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Optimierung relevanten Angaben – insbesondere Strom- und Wärmetarife, Tarifmodelle, Einspeisevergütungen, Lastprofile, Sondervereinbarungen, Netznutzungsentgelte sowie Tarifänderungen – vollständig, aktuell und wahrheitsgemäß in der App bzw. gegenüber Optimierma anzugeben.

5.5   Bei jeder Änderung der genannten Angaben (insbesondere Tarifwechsel oder Wechsel des Stromlieferanten) hat der Kunde die hinterlegten Daten unverzüglich zu aktualisieren. Optimierma ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der vom Kunden hinterlegten Daten zu verlassen. Eine Haftung für Fehlentscheidungen der Optimierung, die auf unrichtige, unvollständige oder veraltete Angaben des Kunden zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

c) Konfiguration und Betrieb der Anlagen

5.6   Der Kunde ist verpflichtet, die mit dem EMS verbundenen Anlagen den Vorgaben des jeweiligen Herstellers entsprechend zu installieren, zu konfigurieren, zu betreiben und zu warten. Insbesondere sind die maßgeblichen Hersteller-Spezifikationen (z. B. zulässige Betriebstemperaturen, Lade-/Entladegrenzen, Wartungsintervalle) einzuhalten.

5.7   Der Kunde stellt sicher, dass die für die Steuerung erforderlichen Schnittstellen, Zugänge und Berechtigungen (z. B. Hersteller-Cloud-Zugänge, Modbus-Anschlüsse) für Optimierma freigegeben und funktionsfähig sind.

5.8   Soweit die Einbindung einzelner Anlagen Zugangsdaten erfordert (z. B. Hersteller-Cloud-Accounts, API-Schlüssel, lokale Geräte-Logins, Modbus- oder EEBUS-Konfigurationsparameter), ist der Kunde verpflichtet, diese vollständig, korrekt und aktuell bereitzustellen. Bei jeder Änderung (insbesondere Passwortwechsel, Token-Rotation oder Wechsel eines Hersteller-Accounts) hat der Kunde die hinterlegten Daten unverzüglich zu aktualisieren. Eine Haftung von Optimierma für Funktionsstörungen, eingeschränkte Steuerbarkeit oder Optimierungsfehler, die auf fehlende, fehlerhafte oder veraltete Zugangsdaten zurückzuführen sind, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5.9   Werden Installations-, Konfigurations-, Erweiterungs-, Reparatur- oder Austauscharbeiten an den mit dem EMS verbundenen Anlagen durch Dritte – insbesondere durch nicht von Optimierma oder dem zuständigen Installationspartner beauftragte Installateure, Servicetechniker, Elektriker oder durch den Kunden selbst – vorgenommen, ist der Kunde verpflichtet, Optimierma hiervon vorab oder unverzüglich nach Durchführung in Textform bzw. in der App zu informieren.

5.10   Optimierma ist berechtigt, den durch solche Eingriffe Dritter entstehenden Aufwand für die erneute Einbindung, Konfiguration, Prüfung, Parametrierung und Inbetriebnahme der betroffenen Anlagen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahme im Rahmen eines Supportfalls oder als gesonderter Auftrag erfolgt. Eine Haftung von Optimierma für Schäden, Funktionsstörungen oder Optimierungsfehler, die durch Eingriffe Dritter im Sinne dieser Ziffer verursacht wurden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

d) Vollständige Angabe steuerbarer Anlagen

5.11   Die wirtschaftliche und technische Optimierung durch das EMS setzt die vollständige Kenntnis aller am Standort vorhandenen steuerbaren bzw. für die Optimierung relevanten Anlagen voraus. Der Kunde ist daher verpflichtet, sämtliche solcher Anlagen – insbesondere Wärmepumpen, Batteriespeicher, Photovoltaikanlagen, Wechselrichter, Heizstäbe, Wallboxen, sonstige steuerbare Verbraucher und Erzeuger sowie für die Erfassung des Energieflusses relevante Mess- und Zähleinrichtungen – vor Inbetriebnahme des EMS vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber Optimierma bzw. in der App anzugeben.

5.12   Wird eine am Standort vorhandene Anlage nicht, unvollständig oder fehlerhaft angegeben, kann das EMS keine vollständige bzw. korrekte Optimierung durchführen. Die hieraus resultierenden Folgen – insbesondere unwirtschaftlicher Anlagenbetrieb, fehlerhafte Lastverteilung, Überlastung von Komponenten, ausbleibende Erträge aus Eigenverbrauch, Direktvermarktung, VPP-Vermarktung oder Regelenergie sowie unzutreffende Visualisierungen und Abrechnungen – gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Eine Haftung von Optimierma ist insoweit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5.13   Kommt nach Inbetriebnahme eine steuerbare oder messrelevante Anlage hinzu, entfällt eine solche oder wird eine Anlage ausgetauscht, ist der Kunde verpflichtet, dies Optimierma unverzüglich in Textform bzw. in der App mitzuteilen.

e) Keine eigenmächtigen Eingriffe

5.14   Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Abstimmung mit Optimierma:

  • Steuerungssignale oder Konfigurationen am Gateway, an den Optimierungsdiensten oder an den vom EMS gesteuerten Anlagen zu manipulieren, zu umgehen oder zu blockieren;

  • parallel zur Optimierma-Steuerung weitere Energiemanagement- oder Aggregationssysteme einzusetzen, soweit dadurch die Funktion des EMS beeinträchtigt werden kann;

  • die mit dem EMS verbundenen Anlagen oder das Gateway zu modifizieren, zu öffnen oder durch nicht autorisierte Reparaturen zu beeinträchtigen;

  • eigene oder von Dritten bezogene Software auf dem Gateway zu installieren oder die Firmware zu verändern.

5.15   Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, ist Optimierma – nach erfolgloser Aufforderung zur Behebung – berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

5.16   Während aktiver Optimierung darf das Gateway nicht ohne vorherige Beendigung der Optimierung über die App vom Stromnetz oder vom Datennetz getrennt werden. Vor jedem planmäßigen Abschalten, Trennen oder Eingriff am Gateway oder an den eingebundenen Anlagen – insbesondere bei Wartungsarbeiten, Umbauten, längerer Abwesenheit oder beabsichtigter Spannungsfreischaltung am Verteiler – hat der Kunde die Optimierung über die App zu beenden bzw. das System in den von Optimierma vorgesehenen sicheren Zustand zu versetzen. Notfälle (Gefahr für Personen oder Sachen) sowie nicht vom Kunden zu vertretende Strom- oder Netzwerkausfälle bleiben hiervon unberührt.

5.17   Eine Haftung von Optimierma für Schäden an den eingebundenen Anlagen (insbesondere Wärmepumpen, Batteriespeicher, Wechselrichter, Heizstäbe), für Kosten, Pönalen oder Ausgleichszahlungen aus laufenden Vermarktungs-, Bilanzkreis- oder Regelenergieverpflichtungen sowie für sonstige Folgeschäden, die auf einer entgegen Ziffer 5.16 nicht ordnungsgemäß beendeten Optimierung beruhen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

f) Zugangsdaten und Datenschutz

5.18   Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangsdaten zur App vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Ein Verdacht auf Missbrauch der Zugangsdaten ist Optimierma unverzüglich mitzuteilen.

g) Folgen unterlassener Mitwirkung

5.19   Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Leistung von Optimierma insoweit nicht als mangelhaft. Mehraufwendungen, die Optimierma dadurch entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen, sofern dem Kunden ein Verschulden zur Last fällt.

6   Leistungen von Drittanbietern

6.1   Über die App können dem Kunden Leistungen Dritter angeboten und vermittelt werden, insbesondere – jedoch nicht ausschließlich:

  • der Beitritt zu einer Energiegemeinschaft;

  • der Abschluss eines dynamischen oder zeitvariablen Stromtarifs;

  • Produkte und Dienstleistungen von Vertriebs- und Servicepartnern (z. B. Service-, Wartungs- oder Installationsleistungen).

6.2   Hinsichtlich solcher Leistungen kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. Optimierma tritt insoweit ausschließlich als Vermittler oder als technische Plattform auf und wird nicht selbst Vertragspartei. Es gelten die jeweiligen vertraglichen Bedingungen, AGB, Preise und Datenschutzbestimmungen des Drittanbieters.

6.3   Optimierma übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Qualität, Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der Leistungen Dritter, soweit Optimierma diese nicht selbst zu vertreten hat. Wirtschaftliche Vorteile (z. B. erwartete Einsparungen aus dynamischen Tarifen oder Energiegemeinschaften) hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab und können von Optimierma nicht zugesichert werden.

6.4   Werden Drittanbieterdienste über die App genutzt, kann eine Datenübermittlung an den jeweiligen Drittanbieter erforderlich sein. Optimierma weist hierauf vor Vertragsabschluss mit dem Drittanbieter ausdrücklich hin. Näheres regeln Punkt 14 sowie die unter www.heizma.at/datenschutz abrufbare Datenschutzerklärung.

7   Energiemarktteilnahme und Virtuelles Kraftwerk

7.1   Optimierma beabsichtigt, die mit dem EMS verbundenen Anlagen ihrer Kunden – sofern technisch geeignet – im Wege der Aggregation für die Teilnahme an Energiemärkten und für die Erbringung von Systemdienstleistungen einzusetzen (im Folgenden „Virtuelles Kraftwerk" oder „VPP"). Hierzu zählen insbesondere:

  • die Bereitstellung von Regelreserve und Ausgleichsenergie (Frequency Containment Reserve, automatic / manual Frequency Restoration Reserve);

  • die Teilnahme am Spotmarkt (Day-Ahead und Intraday) durch optimierten Strombezug oder optimierte Stromeinspeisung;

  • Demand-Response-Programme und Lastverschiebung;

  • Maßnahmen des Engpass- und Redispatch-Managements;

  • Bereitstellung von Leistungen an Bilanzgruppen;

  • die Teilnahme an sonstigen regulierten oder marktbasierten Mechanismen im Stromsystem.

7.2   Der Kunde stimmt zu, dass Optimierma die mit dem EMS verbundenen, steuerbaren Anlagen für die in Punkt 7.1 genannten Zwecke einsetzt und die hierfür erforderlichen Steuerungssignale sendet. Eine über die Optimierung des Eigenverbrauchs und der Bezugskosten des Kunden hinausgehende Vermarktung der Anlagen oder ihrer Flexibilität – insbesondere ein Tätigwerden von Optimierma als Aggregator im eigenen Namen – setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung gemäß Punkt 7.4 voraus, in der auch eine Erlösbeteiligung des Kunden geregelt wird. Soweit Optimierma als Aggregator im Sinne der einschlägigen energierechtlichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 6 und 23 ff ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) bzw. bis zu deren Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des ElWOG 2010) tätig wird, handelt sie im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern in der gesonderten Vereinbarung nichts anderes vereinbart ist.

7.3   Die Teilnahme an Aktivitäten gemäß Punkt 7.1 erfolgt unter folgenden Rahmenbedingungen:

  • Die Grundbedürfnisse des Kunden – insbesondere die Wärme- und Warmwasserversorgung, eine vom Kunden hinterlegte Mindestladung des Batteriespeichers sowie eine vom Kunden definierte Mindest-Reichweite eines geladenen Elektrofahrzeugs – haben innerhalb der technischen Möglichkeiten Vorrang vor der Marktteilnahme;

  • Optimierma wird die Steuerung im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugelassenen Betriebsparameter durchführen;

  • Optimierma wird zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine übermäßige Beanspruchung einzelner Anlagen zu vermeiden;

  • Optimierma behält sich vor, einzelne Anlagen oder Anlagentypen für die Marktteilnahme als nicht geeignet einzustufen und nicht einzubeziehen.

7.4   Eine konkrete Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk – einschließlich einer etwaigen Vergütung oder Erlösbeteiligung des Kunden – wird zwischen Optimierma und dem Kunden in einer gesonderten, ergänzenden Vereinbarung geregelt. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung erfolgt eine Marktteilnahme nur insoweit, als dies mit der Optimierung der Eigenverbrauchs- und Bezugskosten des Kunden unmittelbar verbunden ist und dem Kunden hieraus keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

7.5   Der Kunde sichert zu – Verbraucher nach bestem Wissen und Kenntnisstand –, dass:

  • er Eigentümer der angeschlossenen Anlagen ist oder anderweitig zur Steuerung und zur energiewirtschaftlichen Vermarktung berechtigt ist (z. B. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Eigentümer oder Vermieter);

  • keine entgegenstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber anderen Aggregatoren, Energieversorgern oder Marktteilnehmern bestehen, die eine Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk verhindern;

  • er Optimierma über entgegenstehende Verpflichtungen, ihre Aufhebung oder eine etwaige Begründung solcher Verpflichtungen unverzüglich informiert.

7.6   Der Kunde kann der Nutzung seiner Anlagen für die in Punkt 7.1 genannten Zwecke jederzeit in Textform oder über eine entsprechende Funktion in der App widersprechen (Opt-out). Der Widerspruch wirkt zum nächsten technisch und marktseitig möglichen Zeitpunkt, in der Regel innerhalb von dreißig (30) Tagen. Bestehende Vereinbarungen mit Dritten (z. B. mit dem Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen präqualifizierter Regelreserve-Pools) bleiben davon insoweit unberührt, als ein sofortiges Ausscheiden aus solchen Pools nicht möglich oder unzumutbar ist. Klarstellend gilt: Eine über Punkt 7.4 hinausgehende, vergütete Marktteilnahme erfolgt ohnehin nur auf Grundlage der dort vorgesehenen gesonderten Vereinbarung (Opt-in); der Widerspruch nach diesem Absatz betrifft die übrige Einbeziehung der Anlagen.

7.7   Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Nutzung der Anlagen für die in Punkt 7.1 genannten Zwecke zu einer erhöhten Beanspruchung der Anlagen führen kann (insbesondere zusätzliche Lade- und Entladezyklen des Batteriespeichers, häufigere Schaltvorgänge des Wechselrichters und der Wärmepumpe). Die haftungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen erhöhten Beanspruchung sind in Punkt 12 geregelt.

7.8   Für die Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk verarbeitet Optimierma die hierfür erforderlichen Daten (insbesondere Anlagen-, Mess- und Steuerungsdaten) und gibt diese – soweit erforderlich – an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche, Marktteilnehmer und sonstige zuständige Stellen weiter. Näheres regelt Punkt 14 dieser AGB sowie die Datenschutzerklärung.

7a   Graustrom

7a.1   Als „Graustrom" gilt Energie, die aus einem Batteriespeicher in das öffentliche Netz oder in eine Energiegemeinschaft eingespeist wird, wenn dieser Speicher im maßgeblichen Bilanzierungszeitraum sowohl aus erneuerbarer Eigenerzeugung als auch aus dem öffentlichen Netz geladen wurde. Die Einspeisung von Graustrom ist nach den anwendbaren Regelungen in vielen Konstellationen unzulässig, insbesondere bei Teilnahme an einer EEG oder BEG (§§ 16b f ElWOG 2010 bzw. ab 1. Oktober 2026 §§ 65 ff ElWG; EAG), bei Bezug von Einspeisetarifen, Marktprämien oder ÖMAG-Vergütungen, bei Förderungen mit Herkunfts- oder Verwendungsbindung sowie bei vertraglichen Herkunftsbeschränkungen gegenüber Netzbetreibern oder weiteren Marktteilnehmern. Die Aufzählung ist nicht abschließend; die regulatorische Beurteilung kann sich während der Vertragslaufzeit ändern.

7a.2   Mitteilungspflicht. Der Kunde hat vor Aktivierung der Batteriespeicher-Steuerung sowie bei jeder Änderung in der App vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben: bestehende EEG- oder BEG-Mitgliedschaften, Einspeiseverträge, Marktprämien- oder Tarifberechtigungen sowie Förderungen mit Herkunfts- oder Verwendungsbindung.

7a.3   Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass die in der App aktivierten Steuerungsfunktionen mit den auf ihn anwendbaren Bestimmungen vereinbar sind. Er aktiviert insbesondere keine Funktionskombinationen, die zu einer unzulässigen Einspeisung von Graustrom führen können – etwa „Laden des Batteriespeichers aus dem Netz" parallel zu „Einspeisen aus dem Batteriespeicher in das Netz oder in eine Energiegemeinschaft".

7a.4   Rolle von Optimierma. Optimierma ist berechtigt, einschlägige Funktionskombinationen anhand der Angaben gemäß 7a.2 softwareseitig zu sperren oder als wechselseitig ausschließend zu konfigurieren. Eine energierechtliche Zertifizierung der Energieherkunft oder eine bilanzscharfe Trennung der gespeicherten Energie wird durch Optimierma nicht geleistet. Eine VPP-Teilnahme gemäß Punkt 7 kann technisch eine Netzladung des Speichers mit anschließender Einspeisung beinhalten. Hat der Kunde gemäß 7a.2 eine EEG-/BEG-Mitgliedschaft, einen Einspeisetarif, eine Marktprämie oder eine Förderung mit Herkunfts- oder Verwendungsbindung angegeben, sperrt Optimierma für diesen Kunden softwareseitig solche Funktionskombinationen, die zu einer unzulässigen Einspeisung von Graustrom führen würden; im Übrigen berücksichtigt Optimierma die Angaben des Kunden und schließt unzulässige Marktprodukte aus. Im Zweifel hat der Kunde die VPP-Steuerung gemäß Punkt 7.6 zu widerrufen.

7a.5   Haftung und Freistellung. Eine Haftung von Optimierma für Schäden, Rückforderungen, Sanktionen, den Verlust von Einspeisetarifen, Marktprämien, Förderungen oder EEG-/BEG-Mitgliedschaftsrechten sowie für sonstige Folgen einer Einspeisung von Graustrom ist – vorbehaltlich Punkt 12.1 und zwingender verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen – ausgeschlossen, wenn die Einspeisung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemäß 7a.2, auf einer Konfiguration entgegen 7a.3 oder auf nach Vertragsschluss eingetretenen, nicht mitgeteilten Änderungen des Kunden beruht. Beruht die Einspeisung von Graustrom hingegen auf einer von Optimierma im Rahmen der VPP-Teilnahme (Punkt 7) veranlassten Netzladung mit anschließender Einspeisung trotz vollständiger und richtiger Angaben des Kunden gemäß 7a.2, bleibt die Haftung von Optimierma nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Der Kunde stellt Optimierma von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einem dem Kunden zurechenbaren Umstand im Sinne des Satzes 1 beruhen; gegenüber Verbrauchern besteht die Freistellungspflicht nur bei Verschulden des Kunden und nur im Umfang seines Verschuldensbeitrags.

8   Preise, Zahlung, Preisanpassung

8.1   Die Optimierungsdienste werden im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements angeboten. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste oder aus dem konkreten Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und beinhalten die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer.

8.2   Die Visualisierung von Energiedaten in der App ist im Grundumfang kostenlos. Optimierma behält sich vor, künftig zusätzliche Funktionen ausschließlich im Rahmen entgeltlicher Dienste anzubieten. Eine Umstellung bestehender, kostenfrei zur Verfügung gestellter Funktionen auf entgeltliche Dienste erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

8.3   Das Entgelt für das Abonnement ist – je nach gewähltem Modell – monatlich oder jährlich im Voraus zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt nach Wahl von Optimierma per SEPA-Lastschriftverfahren, Kreditkarte oder einem anderen über die App angebotenen Zahlungsmittel. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift hat der Kunde für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen; durch Rücklastschriften entstehende Bankgebühren trägt der Kunde, sofern er diese zu vertreten hat.

8.4   Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form (z. B. per E-Mail oder zum Download in der App) zur Verfügung gestellt. Der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu.

8.5   Bei Zahlungsverzug ist Optimierma berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen. Bei Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4 % p. a. (§ 1000 ABGB). Bei Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Darüber hinaus ist Optimierma berechtigt, notwendige und zweckentsprechende Mahn- und Inkassokosten in angemessener Höhe geltend zu machen.

8.6   Optimierma ist berechtigt, das Entgelt für laufende Abonnements unter Einhaltung einer Frist von acht (8) Wochen zum Beginn eines Monats anzupassen, wenn und soweit sich die zugrunde liegenden Kostenfaktoren ändern; maßgeblicher Anpassungsmaßstab ist die Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) seit der letzten Entgeltfestsetzung, darüber hinaus nur nachweisliche Änderungen der Cloud-, Hosting-, Lizenz- und Systemkosten. Optimierma wird den Kunden über die geplante Anpassung in Textform informieren. Erhöht sich das Entgelt, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anpassung in Textform ausgeübt werden kann. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die angepasste Vergütung als vereinbart. Auf das Sonderkündigungsrecht wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Kostenreduktionen werden in gleicher Weise an den Kunden weitergegeben. Eine Erhöhung des Entgelts innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragsschluss erfolgt gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie im Einzelnen ausgehandelt wurde (§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG).

8.7   Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist Verbrauchern zulässig, wenn deren Forderung mit der Schuld in rechtlichem Zusammenhang steht, gerichtlich festgestellt oder von Optimierma anerkannt ist (§ 6 Abs. 1 Z 8 KSchG). Im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Optimierma kann der Kunde unbeschränkt aufrechnen.

9   Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1   Das Abonnement über die Optimierungsdienste hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten, beginnend mit dem Tag der Aktivierung des Abonnements. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden. Wird dem Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb des Optima-Gateways ein kostenloser oder vergünstigter Inklusivzeitraum für die Optimierungsdienste gewährt, beginnt die entgeltliche Leistung – und damit die Mindestlaufzeit – erst mit Ablauf dieses Inklusivzeitraums.

9.2   Die kostenlose Nutzung der Visualisierungsfunktion der App unterliegt keiner Mindestlaufzeit und kann vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden.

9.3   Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Optimierma insbesondere vor, wenn:

  • der Kunde mit der Zahlung des Entgelts trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug ist;

  • der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB (insbesondere Punkt 5 oder Punkt 7) nachhaltig verstößt;

  • die Nutzung des EMS missbräuchlich erfolgt oder eine Gefährdung der Sicherheit des EMS oder anderer Kunden zur Folge hat;

  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird, soweit nach den anwendbaren insolvenzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4   Kündigungen bedürfen der Textform. Eine Kündigung kann insbesondere per E-Mail an info@optimapower.ai oder über eine in der App bereitgestellte Kündigungsfunktion erklärt werden.

9.5   Mit Beendigung des Abonnements endet die Bereitstellung der kostenpflichtigen Optimierungsdienste. Die Visualisierungsfunktion der App bleibt – soweit von Optimierma weiterhin angeboten – kostenlos nutzbar. Der Kunde kann das Gateway auch nach Beendigung des Abonnements weiter besitzen und betreiben; ein Anspruch auf Optimierungsdienste besteht jedoch nicht mehr.

9.6   Optimierma stellt dem Kunden auf dessen Anfrage hin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit. Näheres regelt Punkt 14.

10   Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)

10.1   Verbraucher haben bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Rücktrittsrecht von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen gemäß §§ 11 ff. FAGG.

10.2   Die Rücktrittsfrist beginnt:

  • bei Dienstleistungsverträgen (insbesondere Optimierungsdiensten und sonstigen kostenpflichtigen Diensten) am Tag des Vertragsabschlusses;

  • bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen ebenfalls am Tag des Vertragsabschlusses.

10.3   Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt es, dass der Kunde die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist absendet. Der Rücktritt kann formlos – z. B. per E-Mail an info@optimapower.ai oder mittels des unter www.heizma.at/widerruf abrufbaren Muster-Widerrufsformulars – erklärt werden.

10.4   Wünscht der Kunde, dass die Optimierungsdienste bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, hat er dies ausdrücklich gegenüber Optimierma zu erklären. In diesem Fall hat der Kunde im Falle eines Rücktritts ein anteiliges Entgelt für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG). Optimierma weist darauf hin, dass das Rücktrittsrecht bei vollständig erbrachten Dienstleistungen erlischt, wenn die Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen hat und der Kunde seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).

10.5   Im Falle eines wirksamen Rücktritts erstattet Optimierma alle vom Kunden geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung. Für die Rückzahlung verwendet Optimierma dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der Zahlung verwendet hat, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde; in keinem Fall werden dem Kunden hierfür Entgelte berechnet.

10.6   Hat der Kunde – im Rahmen einer separaten Vermittlung über die App – einen Vertrag mit einem Drittanbieter abgeschlossen, richten sich die diesbezüglichen Rücktrittsrechte ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Optimierma ist insoweit nicht Vertragspartner.

11   Gewährleistung

11.1   Optimierma leistet Gewähr dafür, dass die Software (insbesondere die App und die Optimierungsdienste) der vereinbarten Leistungsbeschreibung im Wesentlichen entspricht. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Bereitstellung gültige Leistungsbeschreibung.

11.2   Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für die Bereitstellung digitaler Leistungen sowie dem ABGB. Bei Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist zwei (2) Jahre.

11.3   Optimierma weist ausdrücklich darauf hin, dass das Auftreten von Fehlern in Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Eine Gewährleistung dafür, dass die Software ununterbrochen oder vollkommen fehlerfrei funktioniert, wird nicht übernommen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung der Vertragsgemäßheit (insbesondere unerhebliche Fehler) begründet keinen Gewährleistungsanspruch.

11.4   Optimierma stellt dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Aktualisierungen (Updates) – einschließlich Sicherheitsaktualisierungen – zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vertragsgemäßheit der digitalen Leistungen aufrechtzuerhalten. Der Kunde ist verpflichtet, vom Anbieter bereitgestellte Updates innerhalb angemessener Zeit zu installieren bzw. die Installation zuzulassen. Unterlässt der Kunde dies, haftet Optimierma nicht für Mängel, die ausschließlich auf das Fehlen des Updates zurückzuführen sind, sofern Optimierma den Kunden über die Verfügbarkeit des Updates und die Folgen einer unterbliebenen Installation informiert hat.

11.5   Mängel sind – nach Möglichkeit unter genauer Beschreibung des Fehlerbildes – an support@optimapower.ai zu melden. Eine Rügepflicht im Sinne des § 377 UGB besteht für Verbraucher nicht.

11.6   Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  • eine unsachgemäße Handhabung der Software durch den Kunden;

  • nicht kompatible Geräte oder Anlagen, die nicht in der Kompatibilitätsliste angeführt sind;

  • Fehler oder Funktionseinschränkungen, die durch Geräte, Software oder Dienste Dritter (z. B. Drittanbieter-Steuerungen, fremde Cloud-Dienste, Hersteller-Plattformen) verursacht werden;

  • eine fehlende, instabile oder unzureichende Internet- bzw. Netzwerkverbindung;

  • unrichtige, unvollständige oder veraltete Angaben des Kunden (insbesondere zu Tarifen oder Anlagenkonfigurationen);

  • vom Kunden eigenmächtig vorgenommene Änderungen an der Software, am Gateway oder an angeschlossenen Anlagen, soweit hierdurch der Mangel adäquat verursacht wurde.

11.7   Hinsichtlich des Gateways selbst (Hardware) richtet sich die Gewährleistung nach dem Kaufvertrag gegenüber dem jeweiligen Verkäufer; siehe Punkt 2.3.

12   Haftung und EMS-spezifische Haftungsausschlüsse

a) Allgemeine Haftungsregelung

12.1   Optimierma haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Optimierma oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Optimierma oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

  • im Falle der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie;

  • nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) im Rahmen seiner zwingenden Bestimmungen.

12.2   Gegenüber Unternehmern gilt: Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf – ist die Haftung von Optimierma der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei der gesetzlichen Haftung nach Maßgabe von Punkt 12.3.

12.3   Eine über Punkt 12.1 und Abs. 2 hinausgehende Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nur insoweit, als sie zwingenden Bestimmungen des KSchG, des ABGB, des VGG sowie sonstiger Verbraucherschutzbestimmungen nicht widersprechen; insbesondere werden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegenüber Verbrauchern weder ausgeschlossen noch beschränkt.

b) Keine Garantie für Einsparungen oder Optimierungsergebnisse

12.4   Optimierma übernimmt keine Garantie und – vorbehaltlich Punkt 12.1 – keine Haftung dafür, dass durch die Nutzung des EMS, der Optimierungsdienste, dynamischer Stromtarife, einer Energiegemeinschaft oder der Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk bestimmte Energieeinsparungen, Kostenreduktionen, Erlöse oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse erzielt werden. Solche Ergebnisse hängen von einer Vielzahl externer Faktoren ab – insbesondere Witterungsverhältnissen, Wetterprognosen, Energiemarktpreisen, Anlagenkonfiguration, Lastprofilen, Nutzerverhalten, Tarifgestaltung sowie regulatorischen Rahmenbedingungen – und liegen nicht vollständig im Einflussbereich von Optimierma.

12.5   Die Optimierungsentscheidungen des EMS werden auf Basis von Prognosen, Marktdaten und Algorithmen getroffen. Diese Entscheidungen können sich nachträglich – z. B. bei Abweichungen zwischen Prognose und tatsächlichem Verlauf – als nicht optimal herausstellen. Eine Haftung für solche prognosebedingten Abweichungen ist – vorbehaltlich Punkt 12.1 – ausgeschlossen.

12.6   Optimierma haftet nicht für Fehler oder fehlerhafte Daten, die von Dritten bezogen werden und für die Optimierung verwendet werden – insbesondere Wetterdaten, Strommarktpreise, Netzentgeltdaten oder Tarifinformationen –, soweit Optimierma diese Fehler nicht zu vertreten hat.

c) Keine Haftung für betriebsbedingte Beanspruchung der Anlagen

12.7   Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Steuerung der angeschlossenen Anlagen durch das EMS – insbesondere im Rahmen der Eigenverbrauchsoptimierung, der Optimierung im Rahmen dynamischer Stromtarife sowie der Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk gemäß Punkt 7 – zu einer von einem Betrieb ohne EMS abweichenden Beanspruchung der Anlagen führen kann. Dies umfasst insbesondere:

  • zusätzliche Lade- und Entladezyklen von Batteriespeichern;

  • häufigere Schalt-, Takt- und Wechselrichtervorgänge;

  • häufigere oder andere Betriebsweisen von Wärmepumpen, Heizstäben und vergleichbaren Anlagen;

  • erhöhte Lastwechsel bei Wallboxen und vergleichbaren Verbrauchern.

12.8   Eine erhöhte Beanspruchung kann zu einer beschleunigten Abnutzung, einer Verkürzung der Lebensdauer einzelner Komponenten oder einer Verringerung der jeweiligen Restkapazität (z. B. bei Batteriespeichern) führen. Optimierma haftet für solche betriebs- und nutzungsbedingten Abnutzungserscheinungen – vorbehaltlich Punkt 12.1 – nicht, soweit sie sich im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugelassenen Betriebsparameter bewegen. Beruht eine erhöhte Beanspruchung auf einer vergüteten VPP-Teilnahme nach einer gesonderten Vereinbarung gemäß Punkt 7.4, richtet sich ein etwaiger Ausgleich für dadurch verursachte Abnutzung nach jener Vereinbarung.

12.9   Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss bzw. vor Aktivierung der Teilnahme am Virtuellen Kraftwerk über die für seine Anlagen geltenden Hersteller-Garantiebedingungen zu informieren – insbesondere im Hinblick auf zulässige Zyklenzahlen, Garantiebedingungen für Batteriespeicher (z. B. zyklenbasierte oder kalendarische Garantien) und etwaige Einschränkungen bei externer Steuerung. Optimierma haftet – vorbehaltlich Punkt 12.1 – nicht für einen Verlust oder eine Einschränkung von Hersteller- oder Verkäufergarantien, der auf die Steuerung durch das EMS zurückzuführen ist, sofern die Steuerung im Rahmen der vom Hersteller dokumentierten Schnittstellen und Betriebsparameter erfolgt.

d) Keine Haftung für Steuerungs- und Funktionsbeeinträchtigungen Dritter

12.10   Optimierma haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf:

  • Fehler, Ausfälle oder Funktionsbeeinträchtigungen von Geräten, Anlagen, Cloud-Diensten oder Schnittstellen Dritter (insbesondere Hersteller-Plattformen, Steuerungen, Gateways oder Wechselrichtern anderer Anbieter), soweit Optimierma diese nicht zu vertreten hat;

  • Eingriffe Dritter in die mit dem EMS verbundenen Systeme;

  • Manipulationen, eigenmächtige Konfigurationsänderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte;

  • eine fehlende, fehlerhafte oder instabile Internet- bzw. Netzwerkverbindung (vgl. Punkt 5.2 und 5.3);

  • unrichtige, unvollständige oder veraltete Angaben des Kunden, insbesondere zu Tarifen, Lastprofilen oder Anlagenkonfigurationen (vgl. Punkt 5.4 ff.).

12.11   Werden die Optimierma-Komponenten in Verbindung mit Steuerungen, Gateways oder Software anderer Anbieter eingesetzt, kann Optimierma den vollständigen Leistungsumfang und die optimale Produktperformance nicht garantieren.

e) Sonstiges

12.12   Das EMS ist für den privaten Gebrauch im Wohnumfeld konzipiert. Es ist insbesondere nicht zur Steuerung von gesundheitsrelevanten, sicherheitskritischen oder medizinischen Geräten geeignet. Eine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Verwendung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12.13   Soweit eine Haftung von Optimierma in diesen AGB beschränkt oder ausgeschlossen wird, gilt dies entsprechend auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Optimierma.

13   Höhere Gewalt

13.1   Optimierma haftet nicht für Leistungsausfälle oder Verzögerungen, die auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Einflusssphäre von Optimierma liegen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terror, Cyber-Angriffe gegen Optimierma oder ihre Lieferanten, Streiks, behördliche oder regulatorische Maßnahmen, großflächige Strom-, Telekommunikations- oder Internetausfälle sowie Ausfälle von Cloud-, Hosting- oder Energiedaten-Diensten Dritter.

13.2   Bei Vorliegen höherer Gewalt verlängern sich die jeweiligen Leistungsfristen entsprechend. Hält ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag in Textform außerordentlich zu kündigen.

14   Datenschutz, Datennutzung und Data Act

14.1   Optimierma verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Die Einzelheiten – insbesondere zur Art der verarbeiteten Daten, zu den Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern sowie zu den Betroffenenrechten – sind in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Optimierma geregelt, die unter www.heizma.at/datenschutz abrufbar ist.

14.2   Im Rahmen des Betriebs des EMS verarbeitet Optimierma insbesondere folgende Datenkategorien:

  • Nutzerkonto-Daten (z. B. Name, E-Mail, Adresse, Zahlungsdaten);

  • Anlagen- und Konfigurationsdaten (z. B. Typ, Hersteller und Konfiguration der angeschlossenen Anlagen);

  • Energiedaten (z. B. Verbrauchs- und Erzeugungsdaten der Anlagen, Zählerstände, Lastprofile, Einspeise- und Bezugsmengen);

  • Betriebs- und Diagnosedaten des Gateways und der angeschlossenen Anlagen (z. B. Betriebszustände, Fehlermeldungen, Log-Dateien);

  • Steuerungsdaten (z. B. an die Anlagen gesendete Befehle und Sollwerte);

  • Standortdaten (z. B. Postleitzahl zur Wetterdatenabfrage);

  • Tarifdaten und Marktdaten;

  • Nutzungsdaten der App.

14.3   Soweit es sich bei dem Gateway um ein vernetztes Produkt im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) handelt und ein verbundener Dienst im Sinne dieser Verordnung erbracht wird, gelten ergänzend dessen Bestimmungen. Optimierma handelt insoweit als Dateninhaber, der Kunde als Nutzer. Der Kunde kann auf die bei der Nutzung erzeugten, ohne Weiteres verfügbaren Daten zugreifen, sie nutzen und – auch durch Optimierma – an Dritte weitergeben lassen; soweit sie nicht bereits über die App verfügbar sind, stellt Optimierma sie auf Verlangen unentgeltlich in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Nicht-personenbezogene dienstgenerierte Daten gibt Optimierma an Dritte nur nach Maßgabe des Data Act weiter; Geschäftsgeheimnisse und abgeleitete Daten bleiben geschützt. Der Kunde kann sich bei der nach Art 37 Data Act zuständigen Behörde beschweren.

14.4   Optimierma ist – vorbehaltlich entgegenstehender zwingender Bestimmungen – berechtigt, nicht-personenbezogene Daten, anonymisierte oder aggregierte Daten für eigene Zwecke zu nutzen sowie an Dritte weiterzugeben, insbesondere zur Bereitstellung, Optimierung und Weiterentwicklung der Dienste, zur Qualitätssicherung, Fehleranalyse, Entwicklung neuer Produkte und Dienste, zur Erbringung der Leistungen gemäß Punkt 7 sowie zur Marktforschung. Die Nutzung erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des Data Act und insbesondere unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden.

14.5   Für die Übermittlung von Daten an Drittanbieter (vgl. Punkt 6) und an Marktteilnehmer im Rahmen von Punkt 7 ist Rechtsgrundlage entweder die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung, eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden oder eine andere zulässige Rechtsgrundlage gemäß DSGVO bzw. Data Act. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

14.6   Soweit der Kunde (auch) in einer Vertragsbeziehung zu einem Vertriebs-, Installations- oder Servicepartner steht, der das Gateway oder die angeschlossenen Anlagen vertrieben und/oder installiert hat, ist Optimierma berechtigt, die im Rahmen des Betriebs des EMS verarbeiteten Daten an diesen Partner zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von dessen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden erforderlich ist – insbesondere für Installation, Inbetriebnahme, Gewährleistung, Wartung, Anlagensicherheit und technischen Support. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO bzw. – für nicht-personenbezogene Daten – die Berechtigung des Kunden als Nutzer gemäß Data Act. Die weitergegebenen Datenkategorien sind in der Datenschutzerklärung dargestellt. Eine Übermittlung zu Werbe- oder Vertriebszwecken erfolgt nur auf Grundlage einer Einwilligung nach Punkt 14.7.

14.7   Vertriebs- und Servicepartner können dem Kunden in der App von Optimierma sowie über weitere Kommunikationskanäle ergänzende Produkte, Erweiterungen, Service- und Wartungsverträge sowie Tarif- und Energieangebote anbieten (Upsells). Eine zu diesem Zweck erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere die Nutzung der Anlagen-, Energie- und Nutzungsdaten zur Anzeige personalisierter Angebote in der App – erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer ausdrücklichen, vorherigen und freiwilligen Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, ggf. i.V.m. § 174 TKG). Die Einwilligung wird gesondert in der App eingeholt und ist von der Annahme dieser AGB unabhängig. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, ohne dass hierdurch die Erbringung der vertraglichen Hauptleistungen berührt wird.

14.8   Soweit ein solcher Partner die nach 14.6 oder 14.7 erhaltenen personenbezogenen Daten für eigene Zwecke verarbeitet – insbesondere für eigene Kundenbetreuung, eigene Marketingmaßnahmen oder den eigenen Vertriebsprozess –, ist er insoweit eigenständig Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Optimierma und der Partner sind hinsichtlich dieser jeweils eigenverantwortlichen Verarbeitung weder Auftragsverarbeiter füreinander noch gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO; die datenschutzrechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der Verarbeitung. Die personalisierte Anzeige nach Punkt 14.7 erfolgt allein durch Optimierma, ohne Übermittlung personenbezogener Daten an den Partner; eine Übermittlung findet erst aufgrund der aktiven Auswahl des Kunden statt. Optimierma haftet nicht für die datenschutzrechtliche Konformität der eigenverantwortlichen Verarbeitung durch den Partner.

15   Rechte an der Software

15.1   Optimierma räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages an der App, an den Optimierungsdiensten sowie an der auf dem Gateway eingesetzten Software ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im Umfang ein, wie es zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

15.2   Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen (insbesondere §§ 40d, 40e UrhG) dies gestatten.

15.3   Sämtliche urheber-, marken- und sonstigen Schutzrechte an der Software, an den von Optimierma bereitgestellten Inhalten, Designs, Dokumentationen und Marken stehen ausschließlich Optimierma oder ihren Lizenzgebern zu. Diese AGB begründen keine Übertragung dieser Rechte; eine über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Verwertung ist unzulässig.

15.4   Soweit in der Software Open-Source-Komponenten enthalten sind, gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Open-Source-Lizenzen. Auf Anfrage stellt Optimierma eine Übersicht der eingesetzten Open-Source-Komponenten und der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen zur Verfügung.

16   Einsatz von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen

16.1   Optimierma ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen im eigenen Ermessen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Hosting- und Cloud-Anbieter, IT-Dienstleister, Zahlungsdienstleister sowie spezialisierte Energiedienstleister.

16.2   Wird in diesem Vertrag Optimierma als Erbringer der Leistungen genannt, umfasst dies auch das Erbringen der Leistungen durch Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Optimierma haftet für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen dieser AGB.

16.3   Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter schließt Optimierma die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarungen. Sofern Daten an Empfänger außerhalb des EWR übermittelt werden, stellt Optimierma ein angemessenes Datenschutzniveau sicher, etwa durch Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission oder durch geeignete Garantien wie EU-Standardvertragsklauseln.

17   Elektronische Kommunikation

17.1   Erfolgt der Vertragsschluss zwischen Optimierma und dem Kunden auf elektronischem Weg, erfolgt auch die weitere Kommunikation zwischen den Parteien – im rechtlich zulässigen Umfang – ausschließlich elektronisch. Der Kunde erhält sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag zu übermittelnden Mitteilungen und Informationen an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse oder über die App.

17.2   Der Kunde ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation zu schaffen und aufrechtzuerhalten – insbesondere eine funktionsfähige, regelmäßig abgerufene E-Mail-Adresse. Mitteilungen, die von Optimierma an die zuletzt vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt werden, gelten als zugegangen, sofern der Kunde eine Änderung dieser Adresse entgegen seiner Pflicht nicht bekanntgegeben hat.

17.3   Soweit der Kunde auf einer Übermittlung in Papierform besteht und Optimierma hierzu nicht gesetzlich verpflichtet ist, kann Optimierma einen angemessenen Mehraufwand in Rechnung stellen.

17.4   Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, ist hierfür jede Form der elektronischen Kommunikation – insbesondere E-Mail oder Mitteilungen über die App – ausreichend.

18   Änderungen der AGB und der Leistungen

18.1   Optimierma ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist oder Optimierma sonst ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Wesentliche Hauptleistungspflichten und Entgeltvereinbarungen werden hiervon nicht erfasst; insoweit gilt Punkt 8.6.

18.2   Geplante Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Nachteilige Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt; Optimierma weist in der Mitteilung auf das Zustimmungserfordernis hin. Stimmt der Kunde nicht zu, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter; ist Optimierma die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar, kann sie das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen.

18.3   Optimierma ist berechtigt, den Funktionsumfang der App und der Optimierungsdienste laufend weiterzuentwickeln, zu verbessern und an aktuelle technische Standards anzupassen. Wird hierbei eine Funktion eingeschränkt oder eingestellt, die für den Kunden nicht nur unwesentlich ist, gilt Punkt 18.2 sinngemäß.

19   Schlussbestimmungen

19.1   Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der von zwingenden Bestimmungen des Rechts jenes Staates gewährte Schutz entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).

19.2   Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.

19.3   Optimierma ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern eine solche Verpflichtung nicht gesetzlich zwingend besteht. Eine zuständige Stelle wäre die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, www.verbraucherschlichtung.at.

19.4   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder lückenhaft sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchsetzbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt insoweit die einschlägige gesetzliche Regelung.

19.5   Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von Optimierma in Textform an Dritte abzutreten. § 1396a ABGB bleibt unberührt.