Statuten der Bürgerenergiegemeinschaft Teilma
Statuten der Bürgerenergiegemeinschaft Teilma
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 15. Juli 2026
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 15. Juli 2026
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerenergiegemeinschaft Teilma", abgekürzt „Teilma".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien (Hollandstraße 10/47, 1020 Wien) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen und Tochterenergiegemeinschaften ist zulässig.
(4) Die Errichtung von Sektionen (Zweigstellen) ist zulässig mit dem Zweck, lokale oder regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften („EEG") oder Bürgerenergiegemeinschaften („BEG") zu errichten. Die Ein- und Absetzung der Sektionen wird vom Vorstand beschlossen.
(5) Soweit in diesen Statuten auf das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) oder das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) Bezug genommen wird, treten an deren Stelle ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten die entsprechenden Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025). Die Bestimmungen des ElWG über Energiegemeinschaften (Bürgerenergie) treten am 1. Oktober 2026 in Kraft; bis dahin gelten die Bestimmungen des ElWOG 2010 und des EAG fort.
§ 2 Zweck
Der Vereinszweck umfasst unter Berücksichtigung ökologischer (Klima-, Natur- und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen:
a) Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen;
b) Verbrauch eigenerzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen;
c) Weitergabe und Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen;
d) Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
e) Energiedienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen, Vorträge und Schulungen.
Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG – nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet (§ 16b ElWOG 2010).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in (1) und (2) genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(1) Ideelle Mittel: Als ideelle Mittel dienen:
a) Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen, insbesondere hinsichtlich Erzeugung, Verbrauch und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz;
b) Informationen und Beratung zu Energiesparen und Energieeffizienz;
c) Organisation von Weiterbildungs- und sonstigen Veranstaltungen, welche den Vereinszweck fördern;
d) die Förderung und Kontaktaufnahme mit Personen, welche über Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich von Klima- und Umweltschutzthemen verfügen;
e) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften;
f) Sammlung von Informationen und deren Weitergabe.
(2) Materielle Mittel: Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Grundeinlage sowie Mitgliedsbeiträge;
b) Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie;
c) Erlöse aus der Erbringung von Energiedienstleistungen;
d) Erlöse aus Forschungs- oder Auftragsleistungen im Bereich Klima-, Natur- und Landschaftsschutz;
e) Subventionen und Förderungen, insbesondere nach § 80 EAG u. a.;
f) Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten;
g) Verkauf von vereinseigenen Publikationen;
h) Erträge aus nicht begünstigungsschädlichen Informationsveranstaltungen des Vereins.
(3) Mittelverwendung: Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn. Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann ein Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmende Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010);
b) Außerordentliche Mitglieder;
c) Verwaltungsmitglieder;
d) Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen und zu liefern (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010). Ordentliche Mitglieder sind Gründungsmitglieder und nachträglich durch den Vorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche oder juristische Personen.
Außerordentliche Mitglieder sind nachträglich durch den Vorstand aufgenommene natürliche oder juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen oder sonstige Unterstützungen fördern und Bezieher von Energiedienstleistungen des Vereins sein können, jedoch nicht berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der Energiegemeinschaft zu beziehen oder zu liefern.
Verwaltungsmitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die die Vereinstätigkeit durch aktive Mitarbeit, insbesondere bei der Organisation und Verwaltung, fördern und die über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der Energiewirtschaft, des Energierechts, der Abrechnung, dem Rechnungswesen und der Führung von großen Vereinen verfügen.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Teilnehmende Berechtigte: Die Berechtigung zur Mitgliedschaft richtet sich nach § 16b ElWOG 2010. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und kleine oder mittlere Unternehmen (im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG) werden. Die Mitgliedschaft im Verein darf für Privatunternehmen nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Erzeuger, die elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen in ein Netz abgeben, dürfen Mitglied des Vereins sein, sofern sie nicht von Versorgern, Lieferanten oder Stromhändlern kontrolliert werden.
(2) Aufnahme: Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme kann von der Entrichtung einer Grundeinlage abhängig gemacht werden, deren Höhe vom Vorstand festzusetzen und dem aktuellen Tarifblatt zu entnehmen ist; derzeit wird keine Grundeinlage erhoben.
(3) Aufnahme vor Gründung: Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme der ordentlichen Mitglieder durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
(4) Verwaltungsmitglieder: Die Aufnahme als Verwaltungsmitglied erfolgt ausschließlich durch schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag. Dem Antrag sind geeignete Nachweise über die verlangte fachliche Eignung (z. B. Lebenslauf, Referenzen, Ausbildungsnachweise) anzuschließen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 16b ElWOG 2010 sowie durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Gänze zu entrichten. Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes geht die Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage über, ansonsten auf den Gesamtrechtsnachfolger. Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod durch einseitige Erklärung die ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen; andernfalls gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach Abs (3) mit dem Zeitpunkt des Todes analog.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann mit einer Frist von 2 Wochen zum jeweiligen Monatsende erfolgen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen nach den elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen zwingend zur Anwendung gelangen. Der Austritt sonstiger Mitglieder kann zum nächsten Monatsletzten erfolgen und ist dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Austrittes zur Gänze zu entrichten; bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt beim Verein.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 2 Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist oder eine eingeräumte Zahlungsstundung nicht einhält. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.
(5) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch dessen Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer Energie und/oder Energiedienstleistungen seitens des Vereins zu beziehen und/oder zu liefern, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins zu nutzen.
(2) Außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Energiedienstleistungen des Vereins zu beziehen.
(3) Das Stimmrecht (§ 10) sowie das aktive Wahlrecht kommen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern und Verwaltungsmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht zu Vereinsorganen kommt – sofern diese aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellt werden – ausschließlich Verwaltungsmitgliedern oder von Verwaltungsmitgliedern nominierten ordentlichen Mitgliedern zu, wobei die Zulässigkeit der Fremdorganschaft hiervon nicht berührt wird.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Mindestens 1/10 aller Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(6) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Verlangen mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen, hat der Vorstand die betreffende Information binnen 14 Tagen zu erteilen. Der Vorstand hat das aktuell gültige Mitgliederverzeichnis auf Verlangen eines Mitglieds zur Einsicht vorzulegen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage, der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe sowie – beschränkt auf ordentliche Mitglieder – allfälliger Nachschüsse verpflichtet. Selbiges gilt hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teilnehmende Netzbenutzer.
§ 8 Einlageverpflichtung
(1) Grundeinlage von Gründungsmitgliedern: Um die Vereinstätigkeit von Anfang an umfänglich zu fördern, verpflichten sich die Gründungsmitglieder zur Leistung eines Betrags von insgesamt 50,00 Euro.
(2) Grundeinlage von Neumitgliedern: Über die Festlegung der Pflicht zur Leistung sowie die Höhe der Grundeinlage neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Höhe einer allfälligen Grundeinlage ist dem aktuellen Tarifblatt zu entnehmen; derzeit wird keine Grundeinlage erhoben.
(3) Mitgliedsbeiträge: Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Mitgliedsbeitrages, wobei der Vorstand für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festsetzen oder aussetzen kann. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist dem aktuellen Tarifblatt zu entnehmen.
(4) Nachschusspflicht: Für die ordentlichen Mitglieder besteht eine über die Grundeinlage hinausgehende Nachschussverpflichtung bis zur maximalen Höhe von 50,00 Euro. Diese darf vom Vorstand bis zur Maximalhöhe abgerufen werden, wenn dies zur Erhaltung der Liquidität des Vereins ohne Inanspruchnahme von Fremdfinanzierung zwingend erforderlich ist. Die Höhe des Abrufs hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren und proportional zum Energiebezug des ordentlichen Mitglieds zu erfolgen. Der Nachschuss ist binnen 14 Tagen ab schriftlicher (per E-Mail oder Post) Aufforderung durch den Vorstand zu leisten.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge an den Verein befreit.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu tragen.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 10, 11);
b) der Vorstand (§§ 12, 13, 14);
c) die Rechnungsprüfer (§ 15);
d) das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes fünfte Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen längstens 8 Wochen statt.
(3) Mitgliederversammlungen finden physisch, virtuell (Videokonferenz) oder hybrid statt. Der Modus wird vom Vorstand bei der Einberufung festgelegt, wobei eine möglichst breite Teilnahme und eine effiziente Abwicklung sicherzustellen sind. Bei virtueller oder hybrider Durchführung ist ein barrierefreier Zugang aller teilnahmeberechtigten Mitglieder zu gewährleisten. Die Versammlung wird als moderierte virtuelle Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchgeführt, sofern der Vorstand nicht ausnahmsweise eine einfache virtuelle Versammlung iSd § 2 VirtGesG beschließt.
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Verwaltungsmitglieder; jedem kommt eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ab Eröffnung beschlussfähig (Ausnahme siehe Abs 9).
(7) Sowohl zur ordentlichen als auch zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (elektronisch an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse zulässig) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(8) Anträge zur Aufnahme auf die Tagesordnung sowie Fragen und Anträge zu Tagesordnungspunkten müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per E-Mail) einlangen.
(9) Wahlen und Beschlüsse erfolgen – unbeschadet abweichender Bestimmungen dieser Statuten – in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Enthebung von Vorstandsmitgliedern können nur gültig gefasst werden, wenn sämtliche Verwaltungsmitglieder anwesend sind und alle Verwaltungsmitglieder einstimmig dafür stimmen.
(10) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende kann Gäste zur grundsätzlich nicht öffentlichen Versammlung zulassen.
(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch außerhalb einer Versammlung im schriftlichen Wege (Umlaufbeschluss, auch per E-Mail oder über eine elektronische Plattform) gefasst werden, wenn allen stimmberechtigten Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Für die erforderlichen Mehrheiten gilt Abs 9 sinngemäß. Unabhängig davon ist zumindest alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 5 Abs 2 VerG).
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, wobei bindende Wahlvorschläge ausschließlich von den Verwaltungsmitgliedern erstattet werden dürfen und spätestens 14 Tage vor der Wahl beim Vorstand einlangen müssen;
c) Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereines im Falle mangelnder Einigung des Vorstandes;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) alle im Rahmen dieser Statuten der Mitgliederversammlung sonst zugewiesenen Gegenstände;
g) sämtliche sonstigen gemäß VereinsG 2002 zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier sowie deren allfälligen Stellvertretern. Eine Person kann mehrere dieser Positionen ausüben.
(2) Der erste Vereinsvorstand wird von den Vereinsgründern bestellt. Danach wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Erstattung bindender Wahlvorschläge den Verwaltungsmitgliedern obliegt. Das passive Wahlrecht steht nur Verwaltungsmitgliedern, von Verwaltungsmitgliedern vorgeschlagenen Vereinsmitgliedern sowie vereinsfremden Personen (Zulässigkeit der Fremdorganschaft) zu. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds ein anderes wählbares Mitglied kooptieren; die nachträgliche Genehmigung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen; die Einladung hat spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu erfolgen (Post, E-Mail oder sonstige elektronische Nachrichtenübermittlung). Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, müssen beide anwesend sein.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – unbeschadet abweichender Bestimmungen dieser Statuten – mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäß § 13 Abs 1 und 2 sind einstimmig zu fassen. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, fasst er seine Beschlüsse einstimmig.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(8) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich eine Geschäftsordnung geben kann.
(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung oder Rücktritt. Bei Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion erst mit rechtskräftiger Bestellung eines neuen Vorstands.
(10) Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben; die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären; dieser wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Zuständigkeiten: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des VereinsG 2002. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
a) Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf und Ankauf von Energie sowie für Energiedienstleistungen, sowie Festlegung und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EG (nachteilige Änderungen werden den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt);
b) Festlegung oder Änderung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch);
c) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens;
d) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
f) Information der Vereinsmitglieder über Tätigkeit, Gebarung, Rechnungsabschluss und Mitgliederverzeichnis;
g) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen;
i) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Standard-Energieabnahmevereinbarungen abweichen;
j) Verwaltung des Vereinsvermögens;
k) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmenden sowie Abschluss von Werkverträgen;
l) Bekanntgabe einer Statutenänderung mit Einfluss auf abgabenrechtliche Begünstigungen an das zuständige Finanzamt binnen eines Monats;
m) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern samt Festlegung der Grundeinlage und der Bezugsberechtigungen.
(2) Festlegung von Entgelten: Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche Entgelte so festzulegen, dass der Verein im (Haupt-)Zweck nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet ist, die Zahlungsfähigkeit sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder. Kann der Vorstand keine Einigung erzielen, ist die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten, und führt die Geschäfte des Vereines. Der Stellvertreter unterstützt ihn.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen zur Vertretung des Vereins können ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung oder des Vorstands unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt Protokoll und unterstützt den Obmann.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und die Führung der Konten verantwortlich.
(8) Im Verhinderungsfall treten die jeweiligen Stellvertreter an die Stelle der Funktionäre.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat ihnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil macht dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft; die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit über den Vorsitz entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Können Streitigkeiten nicht binnen sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung beigelegt werden, steht den Streitteilen der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs 1 VerG).
(4) Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen; ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
§ 17 Datenschutz
(1) Jedes Mitglied willigt in die zur Abwicklung des Vereinszwecks erforderliche Verarbeitung, Speicherung und den Austausch seiner Daten durch den Verein sowie zwischen dem Verein, dem betroffenen Netzbetreiber und dem beteiligten Energiedienstleister ein. Rechtsgrundlage ist die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).
(2) Der Verein verpflichtet sich, die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und das Datum „Energieverbrauch") mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten. Der Verein ist Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO.
(3) Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie – nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im gesetzlichen Rahmen – auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit zu, ebenso das Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögens zu entscheiden. Sofern nichts Abweichendes beschlossen wird, ist der Obmann der vertretungsbefugte Abwickler.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks sind nach Abdeckung der Passiva aus dem verbleibenden Vereinsvermögen zunächst die eingezahlten Kapitalanteile und Grundeinlagen sowie der gemeine Wert eingebrachter Sacheinlagen an die Mitglieder auszubezahlen.
(2) Reicht das Vereinsvermögen hierfür nicht aus, wird anhand der Kapitalanteile und bewerteten Sacheinlagen ein Verteilungsschlüssel erstellt und das verbliebene Restvermögen entsprechend aufgeteilt.
(3) Verbleibt nach Auszahlung aller Mitglieder ein Restvermögen, fällt es Institutionen zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, oder ist sonst für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
(4) Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitglieds verbleiben die Grundeinlage sowie allfällige geleistete Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse entschädigungslos beim Verein.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerenergiegemeinschaft Teilma", abgekürzt „Teilma".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien (Hollandstraße 10/47, 1020 Wien) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen und Tochterenergiegemeinschaften ist zulässig.
(4) Die Errichtung von Sektionen (Zweigstellen) ist zulässig mit dem Zweck, lokale oder regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften („EEG") oder Bürgerenergiegemeinschaften („BEG") zu errichten. Die Ein- und Absetzung der Sektionen wird vom Vorstand beschlossen.
(5) Soweit in diesen Statuten auf das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) oder das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) Bezug genommen wird, treten an deren Stelle ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten die entsprechenden Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025). Die Bestimmungen des ElWG über Energiegemeinschaften (Bürgerenergie) treten am 1. Oktober 2026 in Kraft; bis dahin gelten die Bestimmungen des ElWOG 2010 und des EAG fort.
§ 2 Zweck
Der Vereinszweck umfasst unter Berücksichtigung ökologischer (Klima-, Natur- und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen:
a) Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen;
b) Verbrauch eigenerzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen;
c) Weitergabe und Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen;
d) Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
e) Energiedienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen, Vorträge und Schulungen.
Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG – nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet (§ 16b ElWOG 2010).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in (1) und (2) genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(1) Ideelle Mittel: Als ideelle Mittel dienen:
a) Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen, insbesondere hinsichtlich Erzeugung, Verbrauch und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz;
b) Informationen und Beratung zu Energiesparen und Energieeffizienz;
c) Organisation von Weiterbildungs- und sonstigen Veranstaltungen, welche den Vereinszweck fördern;
d) die Förderung und Kontaktaufnahme mit Personen, welche über Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich von Klima- und Umweltschutzthemen verfügen;
e) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften;
f) Sammlung von Informationen und deren Weitergabe.
(2) Materielle Mittel: Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Grundeinlage sowie Mitgliedsbeiträge;
b) Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie;
c) Erlöse aus der Erbringung von Energiedienstleistungen;
d) Erlöse aus Forschungs- oder Auftragsleistungen im Bereich Klima-, Natur- und Landschaftsschutz;
e) Subventionen und Förderungen, insbesondere nach § 80 EAG u. a.;
f) Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten;
g) Verkauf von vereinseigenen Publikationen;
h) Erträge aus nicht begünstigungsschädlichen Informationsveranstaltungen des Vereins.
(3) Mittelverwendung: Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn. Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann ein Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmende Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010);
b) Außerordentliche Mitglieder;
c) Verwaltungsmitglieder;
d) Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen und zu liefern (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010). Ordentliche Mitglieder sind Gründungsmitglieder und nachträglich durch den Vorstand als ordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche oder juristische Personen.
Außerordentliche Mitglieder sind nachträglich durch den Vorstand aufgenommene natürliche oder juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen oder sonstige Unterstützungen fördern und Bezieher von Energiedienstleistungen des Vereins sein können, jedoch nicht berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der Energiegemeinschaft zu beziehen oder zu liefern.
Verwaltungsmitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die die Vereinstätigkeit durch aktive Mitarbeit, insbesondere bei der Organisation und Verwaltung, fördern und die über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der Energiewirtschaft, des Energierechts, der Abrechnung, dem Rechnungswesen und der Führung von großen Vereinen verfügen.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Teilnehmende Berechtigte: Die Berechtigung zur Mitgliedschaft richtet sich nach § 16b ElWOG 2010. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und kleine oder mittlere Unternehmen (im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG) werden. Die Mitgliedschaft im Verein darf für Privatunternehmen nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Erzeuger, die elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen in ein Netz abgeben, dürfen Mitglied des Vereins sein, sofern sie nicht von Versorgern, Lieferanten oder Stromhändlern kontrolliert werden.
(2) Aufnahme: Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme kann von der Entrichtung einer Grundeinlage abhängig gemacht werden, deren Höhe vom Vorstand festzusetzen und dem aktuellen Tarifblatt zu entnehmen ist; derzeit wird keine Grundeinlage erhoben.
(3) Aufnahme vor Gründung: Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme der ordentlichen Mitglieder durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
(4) Verwaltungsmitglieder: Die Aufnahme als Verwaltungsmitglied erfolgt ausschließlich durch schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag. Dem Antrag sind geeignete Nachweise über die verlangte fachliche Eignung (z. B. Lebenslauf, Referenzen, Ausbildungsnachweise) anzuschließen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 16b ElWOG 2010 sowie durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Gänze zu entrichten. Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes geht die Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage über, ansonsten auf den Gesamtrechtsnachfolger. Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod durch einseitige Erklärung die ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen; andernfalls gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach Abs (3) mit dem Zeitpunkt des Todes analog.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann mit einer Frist von 2 Wochen zum jeweiligen Monatsende erfolgen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen nach den elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen zwingend zur Anwendung gelangen. Der Austritt sonstiger Mitglieder kann zum nächsten Monatsletzten erfolgen und ist dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Austrittes zur Gänze zu entrichten; bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt beim Verein.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 2 Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist oder eine eingeräumte Zahlungsstundung nicht einhält. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.
(5) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch dessen Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer Energie und/oder Energiedienstleistungen seitens des Vereins zu beziehen und/oder zu liefern, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins zu nutzen.
(2) Außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Energiedienstleistungen des Vereins zu beziehen.
(3) Das Stimmrecht (§ 10) sowie das aktive Wahlrecht kommen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern und Verwaltungsmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht zu Vereinsorganen kommt – sofern diese aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellt werden – ausschließlich Verwaltungsmitgliedern oder von Verwaltungsmitgliedern nominierten ordentlichen Mitgliedern zu, wobei die Zulässigkeit der Fremdorganschaft hiervon nicht berührt wird.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Mindestens 1/10 aller Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(6) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Verlangen mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen, hat der Vorstand die betreffende Information binnen 14 Tagen zu erteilen. Der Vorstand hat das aktuell gültige Mitgliederverzeichnis auf Verlangen eines Mitglieds zur Einsicht vorzulegen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage, der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe sowie – beschränkt auf ordentliche Mitglieder – allfälliger Nachschüsse verpflichtet. Selbiges gilt hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teilnehmende Netzbenutzer.
§ 8 Einlageverpflichtung
(1) Grundeinlage von Gründungsmitgliedern: Um die Vereinstätigkeit von Anfang an umfänglich zu fördern, verpflichten sich die Gründungsmitglieder zur Leistung eines Betrags von insgesamt 50,00 Euro.
(2) Grundeinlage von Neumitgliedern: Über die Festlegung der Pflicht zur Leistung sowie die Höhe der Grundeinlage neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Höhe einer allfälligen Grundeinlage ist dem aktuellen Tarifblatt zu entnehmen; derzeit wird keine Grundeinlage erhoben.
(3) Mitgliedsbeiträge: Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Mitgliedsbeitrages, wobei der Vorstand für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festsetzen oder aussetzen kann. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist dem aktuellen Tarifblatt zu entnehmen.
(4) Nachschusspflicht: Für die ordentlichen Mitglieder besteht eine über die Grundeinlage hinausgehende Nachschussverpflichtung bis zur maximalen Höhe von 50,00 Euro. Diese darf vom Vorstand bis zur Maximalhöhe abgerufen werden, wenn dies zur Erhaltung der Liquidität des Vereins ohne Inanspruchnahme von Fremdfinanzierung zwingend erforderlich ist. Die Höhe des Abrufs hat sich an sachlichen Kriterien zu orientieren und proportional zum Energiebezug des ordentlichen Mitglieds zu erfolgen. Der Nachschuss ist binnen 14 Tagen ab schriftlicher (per E-Mail oder Post) Aufforderung durch den Vorstand zu leisten.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge an den Verein befreit.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu tragen.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 10, 11);
b) der Vorstand (§§ 12, 13, 14);
c) die Rechnungsprüfer (§ 15);
d) das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes fünfte Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen längstens 8 Wochen statt.
(3) Mitgliederversammlungen finden physisch, virtuell (Videokonferenz) oder hybrid statt. Der Modus wird vom Vorstand bei der Einberufung festgelegt, wobei eine möglichst breite Teilnahme und eine effiziente Abwicklung sicherzustellen sind. Bei virtueller oder hybrider Durchführung ist ein barrierefreier Zugang aller teilnahmeberechtigten Mitglieder zu gewährleisten. Die Versammlung wird als moderierte virtuelle Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchgeführt, sofern der Vorstand nicht ausnahmsweise eine einfache virtuelle Versammlung iSd § 2 VirtGesG beschließt.
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Verwaltungsmitglieder; jedem kommt eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ab Eröffnung beschlussfähig (Ausnahme siehe Abs 9).
(7) Sowohl zur ordentlichen als auch zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (elektronisch an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse zulässig) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(8) Anträge zur Aufnahme auf die Tagesordnung sowie Fragen und Anträge zu Tagesordnungspunkten müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per E-Mail) einlangen.
(9) Wahlen und Beschlüsse erfolgen – unbeschadet abweichender Bestimmungen dieser Statuten – in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Enthebung von Vorstandsmitgliedern können nur gültig gefasst werden, wenn sämtliche Verwaltungsmitglieder anwesend sind und alle Verwaltungsmitglieder einstimmig dafür stimmen.
(10) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende kann Gäste zur grundsätzlich nicht öffentlichen Versammlung zulassen.
(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch außerhalb einer Versammlung im schriftlichen Wege (Umlaufbeschluss, auch per E-Mail oder über eine elektronische Plattform) gefasst werden, wenn allen stimmberechtigten Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Für die erforderlichen Mehrheiten gilt Abs 9 sinngemäß. Unabhängig davon ist zumindest alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 5 Abs 2 VerG).
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, wobei bindende Wahlvorschläge ausschließlich von den Verwaltungsmitgliedern erstattet werden dürfen und spätestens 14 Tage vor der Wahl beim Vorstand einlangen müssen;
c) Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereines im Falle mangelnder Einigung des Vorstandes;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
f) alle im Rahmen dieser Statuten der Mitgliederversammlung sonst zugewiesenen Gegenstände;
g) sämtliche sonstigen gemäß VereinsG 2002 zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier sowie deren allfälligen Stellvertretern. Eine Person kann mehrere dieser Positionen ausüben.
(2) Der erste Vereinsvorstand wird von den Vereinsgründern bestellt. Danach wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Erstattung bindender Wahlvorschläge den Verwaltungsmitgliedern obliegt. Das passive Wahlrecht steht nur Verwaltungsmitgliedern, von Verwaltungsmitgliedern vorgeschlagenen Vereinsmitgliedern sowie vereinsfremden Personen (Zulässigkeit der Fremdorganschaft) zu. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds ein anderes wählbares Mitglied kooptieren; die nachträgliche Genehmigung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen; die Einladung hat spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu erfolgen (Post, E-Mail oder sonstige elektronische Nachrichtenübermittlung). Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, müssen beide anwesend sein.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – unbeschadet abweichender Bestimmungen dieser Statuten – mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäß § 13 Abs 1 und 2 sind einstimmig zu fassen. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, fasst er seine Beschlüsse einstimmig.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(8) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich eine Geschäftsordnung geben kann.
(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung oder Rücktritt. Bei Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion erst mit rechtskräftiger Bestellung eines neuen Vorstands.
(10) Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben; die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären; dieser wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Zuständigkeiten: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des VereinsG 2002. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
a) Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf und Ankauf von Energie sowie für Energiedienstleistungen, sowie Festlegung und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EG (nachteilige Änderungen werden den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt);
b) Festlegung oder Änderung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch);
c) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens;
d) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
f) Information der Vereinsmitglieder über Tätigkeit, Gebarung, Rechnungsabschluss und Mitgliederverzeichnis;
g) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen;
i) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Standard-Energieabnahmevereinbarungen abweichen;
j) Verwaltung des Vereinsvermögens;
k) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmenden sowie Abschluss von Werkverträgen;
l) Bekanntgabe einer Statutenänderung mit Einfluss auf abgabenrechtliche Begünstigungen an das zuständige Finanzamt binnen eines Monats;
m) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern samt Festlegung der Grundeinlage und der Bezugsberechtigungen.
(2) Festlegung von Entgelten: Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche Entgelte so festzulegen, dass der Verein im (Haupt-)Zweck nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet ist, die Zahlungsfähigkeit sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder. Kann der Vorstand keine Einigung erzielen, ist die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten, und führt die Geschäfte des Vereines. Der Stellvertreter unterstützt ihn.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen zur Vertretung des Vereins können ausschließlich vom Obmann erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung oder des Vorstands unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt Protokoll und unterstützt den Obmann.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und die Führung der Konten verantwortlich.
(8) Im Verhinderungsfall treten die jeweiligen Stellvertreter an die Stelle der Funktionäre.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt; Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat ihnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil macht dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft; die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit über den Vorsitz entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Können Streitigkeiten nicht binnen sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung beigelegt werden, steht den Streitteilen der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs 1 VerG).
(4) Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen; ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
§ 17 Datenschutz
(1) Jedes Mitglied willigt in die zur Abwicklung des Vereinszwecks erforderliche Verarbeitung, Speicherung und den Austausch seiner Daten durch den Verein sowie zwischen dem Verein, dem betroffenen Netzbetreiber und dem beteiligten Energiedienstleister ein. Rechtsgrundlage ist die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).
(2) Der Verein verpflichtet sich, die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und das Datum „Energieverbrauch") mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten. Der Verein ist Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO.
(3) Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie – nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im gesetzlichen Rahmen – auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit zu, ebenso das Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere einen Abwickler zu berufen und über die Verwendung des nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögens zu entscheiden. Sofern nichts Abweichendes beschlossen wird, ist der Obmann der vertretungsbefugte Abwickler.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks sind nach Abdeckung der Passiva aus dem verbleibenden Vereinsvermögen zunächst die eingezahlten Kapitalanteile und Grundeinlagen sowie der gemeine Wert eingebrachter Sacheinlagen an die Mitglieder auszubezahlen.
(2) Reicht das Vereinsvermögen hierfür nicht aus, wird anhand der Kapitalanteile und bewerteten Sacheinlagen ein Verteilungsschlüssel erstellt und das verbliebene Restvermögen entsprechend aufgeteilt.
(3) Verbleibt nach Auszahlung aller Mitglieder ein Restvermögen, fällt es Institutionen zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, oder ist sonst für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
(4) Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitglieds verbleiben die Grundeinlage sowie allfällige geleistete Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse entschädigungslos beim Verein.